(1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 und (§) 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2013 treten mit 20. Juni 2013 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 2 und (§) 11 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2013, treten mit 20. Juni 2013 in Kraft.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:1.Ziffer einsGesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß § 42 Z 3 ALHG 2018;Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenomm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregie... mehr lesen...