(1)Absatz einsQualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Ge... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Ad... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Hinblick auf die Einteilung nach Obstartgruppen ist Kernobstwein als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Ke... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse des Obstweinbereiches:1.Ziffer eins„Obstdessertwein“ ist mit Alkohol oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat versetzter Obstwein, der pro Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g/l Zucker und mindestens ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024 § 0 gültig von 30.01.2014 bis 16.09.2024 mehr lesen...
(LGBl Mr. 87/2022)Inkrafttretens-, Schluss- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Mr. 87 aus 2022,)Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeit... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:a)Litera aBundes-E... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die gegen die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 4, 48 Abs. 2 oder 65 Abs. 3 bis 5 verstoßen, eine Verwaltu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen, Verträgen und dergleichen verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Elektrizitätsunte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarte... mehr lesen...
(1)Absatz einsErzeugungsanlagen, die nicht schon gemäß § 6 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, Erzeugungsanlagen, die nicht schon gemäß Paragraph 6, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, a)Litera adie ausschließlich zur ortsfesten Notstromversorgung bestimmt sind oderb)Litera bd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2)Absatz 2Dem Antrag sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu umfassen haben:a)Litera aeine tech... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.(2)Absatz 2Die elektrizitäts... mehr lesen...
Ziele dieses Gesetzes sind:a)Litera ader Bevölkerung und Wirtschaft in Kärnten Elektrizität kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;b)Litera beine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen de... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,a)Litera amit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000 Euro, wer1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder2.Ziffer 2gemäß § 35 Abs. 1 und 2 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e zu prüfen, obDie Behörde hat bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e zu prüfen, oba)Litera abei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist;bei A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derje... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofort nach Vollendung sind die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes notwendigen Aufräumungs- und sonstigen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere sind Baustelleneinrichtungen unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens zu entfernen.(2)Absatz 2Im ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden Vorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundh... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e gelten abwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsEntspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 1a nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins und 1a nicht, si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes nicht e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.(2)Absatz 2Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhabena)Litera ader Flächenwidmungsplan,b)Litera bder Bebauungsp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 K-ROG 2021 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (z... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c sind dem Antrag nur die Belege nach § 10 Abs. 1 lit. a bis c anzuschließen.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c sind dem Antrag nur die Belege nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis c anzuschließen.(2)Absatz 2Bei Vorhaben nach § 6 li... mehr lesen...
(1)Absatz einsMitteilungspflichtig sind:a)Litera adie Errichtung, die Änderung und der Abbruch von 1.Ziffer einsGebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;2.Ziffer 2zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;3.Ziffer 3Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagena)Litera ades Verkehrswesens bezüglich Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinde - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.(2)Absatz 2Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:Von der Regelung des Absatz eins, sind ausgenommen:a)Litera adie Besti... mehr lesen...
(LGBl Nr 87/2022)Inkrafttretens-, Schluss- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 87 aus 2022,)Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeitpu... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Litera aEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.Dieses Gesetz gilt für elektrische... mehr lesen...