Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 19.09.2024

Gesetze 1-3 von 3

5 Paragrafen zu Obstweinverordnung (OWV) aktualisiert


§ 16 OWV Produktspezifikation von Qualitätsobstwein

(1)Absatz einsQualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Ge... mehr lesen...


§ 13 OWV Herstellungsmeldung

§ 13.Paragraph 13, Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Ad... mehr lesen...


§ 3 OWV Verkehrsbezeichnungen der einzelnen Erzeugnisse des Obstweinbereiches

(1)Absatz einsIn Hinblick auf die Einteilung nach Obstartgruppen ist Kernobstwein als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Ke... mehr lesen...


§ 1 OWV Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins, Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse des Obstweinbereiches:1.Ziffer eins„Obstdessertwein“ ist mit Alkohol oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat versetzter Obstwein, der pro Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g/l Zucker und mindestens ... mehr lesen...


Obstweinverordnung (OWV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 17.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024 § 0 gültig von 30.01.2014 bis 16.09.2024 mehr lesen...


Aktualisiert am 19.09.24

9 Paragrafen zu Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG (K-ElWOG) aktualisiert


Anl. 1 K-ElWOG

(LGBl Mr. 87/2022)Inkrafttretens-, Schluss- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Mr. 87 aus 2022,)Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeit... mehr lesen...


§ 73 K-ElWOG Verweisungen und Umsetzungshinweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:a)Litera aBundes-E... mehr lesen...


§ 71 K-ElWOG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die gegen die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 4, 48 Abs. 2 oder 65 Abs. 3 bis 5 verstoßen, eine Verwaltu... mehr lesen...


§ 66 K-ElWOG Auskunftsrechte und Berichtspflichten

(1)Absatz einsDie Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen, Verträgen und dergleichen verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Elektrizitätsunte... mehr lesen...


§ 11 K-ElWOG rechtlichen Genehmigung

(1)Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarte... mehr lesen...


§ 9 K-ElWOG Vereinfachtes Verfahren

(1)Absatz einsErzeugungsanlagen, die nicht schon gemäß § 6 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, Erzeugungsanlagen, die nicht schon gemäß Paragraph 6, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, a)Litera adie ausschließlich zur ortsfesten Notstromversorgung bestimmt sind oderb)Litera bd... mehr lesen...


§ 7 K-ElWOG wirtschaftsrechtlichen Genehmigung

(1)Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2)Absatz 2Dem Antrag sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu umfassen haben:a)Litera aeine tech... mehr lesen...


§ 6 K-ElWOG Genehmigungspflicht

(1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.(2)Absatz 2Die elektrizitäts... mehr lesen...


§ 2 K-ElWOG Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind:a)Litera ader Bevölkerung und Wirtschaft in Kärnten Elektrizität kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;b)Litera beine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen de... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.09.24

4 Paragrafen zu Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG (K-EG) aktualisiert


Anl. 1 K-EG

(LGBl Nr 87/2022)Inkrafttretens-, Schluss- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 87 aus 2022,)Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeitpu... mehr lesen...


§ 24a K-EG Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Litera aEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), B... mehr lesen...


§ 1 K-EG Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.Dieses Gesetz gilt für elektrische... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.09.24
Gesetze 1-3 von 3