§ 16 II. SchEVO

II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.1996 bis 31.12.9999

VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung

§ 16

(1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind ausgenommen:

a)

an charakteristischen und sonstigen Bauten:

1.

jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) und von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften;

2.

die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern;

3.

die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen und Schaukästen;

4.

die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und anderenanderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der LichteinwirkungenLichtwirkungen;

5.

die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u.dgl.;

6.

die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen;

7.

die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern;

b)

an sonstigen Bauten die Färbelung und Putzausbesserungen;

c)

in sonstigen Bauten sämtliche bauliche Maßnahmen;

d)

die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung und Änderung von Verkaufsständen sowie die Ausstattung solcher Grundflächen und Anlagen mit Bodengefäßen, Bänken, Tischen, Apparaten, Behältern u.dgl.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen ausgeführt werden sollen, für die ein Gutachten der Sachverständigenkommission von der Behörde einzuholen ist.

(2) Ein in Abs. 1 angeführtes Vorhaben kann der Sachverständigenkommission jedoch zur Begutachtung vorgelegt werden, wenn die Baubehörde diesem besondere Bedeutung zumißt. Eine solche Vorlage ist zu begründen.

(3) Bei baupolizeilichen Aufträgen ist die Behörde nicht verpflichtet, ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 19.03.1996

In Kraft vom 01.07.1995 bis 19.03.1996

VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung

§ 16

(1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind ausgenommen:

a)

an charakteristischen und sonstigen Bauten:

1.

jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) und von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften;

2.

die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern;

3.

die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen und Schaukästen;

4.

die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und anderenanderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der LichteinwirkungenLichtwirkungen;

5.

die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u.dgl.;

6.

die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen;

7.

die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern;

b)

an sonstigen Bauten die Färbelung und Putzausbesserungen;

c)

in sonstigen Bauten sämtliche bauliche Maßnahmen;

d)

die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung und Änderung von Verkaufsständen sowie die Ausstattung solcher Grundflächen und Anlagen mit Bodengefäßen, Bänken, Tischen, Apparaten, Behältern u.dgl.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen ausgeführt werden sollen, für die ein Gutachten der Sachverständigenkommission von der Behörde einzuholen ist.

(2) Ein in Abs. 1 angeführtes Vorhaben kann der Sachverständigenkommission jedoch zur Begutachtung vorgelegt werden, wenn die Baubehörde diesem besondere Bedeutung zumißt. Eine solche Vorlage ist zu begründen.

(3) Bei baupolizeilichen Aufträgen ist die Behörde nicht verpflichtet, ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

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