§ 35 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Aufgaben der Finanzverwaltung

§ 35

Zu den Aufgaben der Finanzverwaltung gehören insbesondere:

1.

die rechtzeitige Einbringung und Leistung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben;

2.

die Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände, Wertmarken, Sparbücher, Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Verwahrnisse;

3.

die Durchführung der Buchungen;

4.

die Verwahrung der Belege und Bücher;

5.

die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse des Rechnungsabschlusses.

§ 35 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Aufgaben der Finanzverwaltung

§ 35

Zu den Aufgaben der Finanzverwaltung gehören insbesondere:

1.

die rechtzeitige Einbringung und Leistung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben;

2.

die Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände, Wertmarken, Sparbücher, Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Verwahrnisse;

3.

die Durchführung der Buchungen;

4.

die Verwahrung der Belege und Bücher;

5.

die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse des Rechnungsabschlusses.

§ 35 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

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