§ 12 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Sondervoranschläge für Stiftungen und Fonds

§ 12

Für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde verwaltet werden, sind Sondervoranschläge aufzustellen, die dem Voranschlag der Gemeinde als Beilagen anzuschließen sind§ 12 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Sondervoranschläge für Stiftungen und Fonds

§ 12

Für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde verwaltet werden, sind Sondervoranschläge aufzustellen, die dem Voranschlag der Gemeinde als Beilagen anzuschließen sind§ 12 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

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