§ 16 BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2001 bis 31.12.9999

(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.

(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, hat innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 die Verpflichtungmit seinem Beitrag zu unentgeltlichen Grundabtretungen oder zur Leistung von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen vorgesehen istersetzen:

a)1.

die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und

b)2.

die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen

jeweils innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 Abs 2 bis 4 die Verpflichtung zu ersetzenGrundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht. Die Beitragsberechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch Verordnung festgestellt hat. Werden diese Kosten bei Anwendungim Fall des § 15 Abs 1 dritter Satz über die Mitte der Bestimmungen desVerkehrsfläche hinaus getragen und tritt später die im § 15 Abs. 3 4 erster Satz innerhalb der ganzen Breite der Verkehrsflächen getragen und treten später die in § 15 Abs. 3 zweiter Satz genannten Änderungenbeschriebene Änderung ein, so gebührt demhat der Grundeigentümer Anspruch auf Ersatz der für die jenseits der AchseMitte der Verkehrsfläche getragenenaufgelaufenen Kosten Entschädigung und Kostenersatz nach den Bestimmungen des. § 15 Abs. 3 4 zweiter und dritter Satz ist auf diesen Ersatzanspruch anzuwenden. Die von der Gemeinde erbrachte Leistung ist dieser vom Eigentümer der an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen in dem Ausmaß zu ersetzen, das der Grundabtretungsverpflichtung ohne Entschädigung entspricht.

(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2 treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten bestanden hat.

(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages nach Abs. 2 lit. a Verpflichteten über sein Ansuchenauf seinen Antrag zu bewilligen, daßdass er an Stelle dieses Kostenersatzes unter Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst bewerkstelligtherstellt, wenn sichergestellt erscheint, daßdass diese Herstellung den Bedingungen des Abs. 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs 2 der Preis je m² festzustellen ist.

Stand vor dem 31.01.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.01.2001

(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.

(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, hat innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 die Verpflichtungmit seinem Beitrag zu unentgeltlichen Grundabtretungen oder zur Leistung von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen vorgesehen istersetzen:

a)1.

die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und

b)2.

die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen

jeweils innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 Abs 2 bis 4 die Verpflichtung zu ersetzenGrundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht. Die Beitragsberechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch Verordnung festgestellt hat. Werden diese Kosten bei Anwendungim Fall des § 15 Abs 1 dritter Satz über die Mitte der Bestimmungen desVerkehrsfläche hinaus getragen und tritt später die im § 15 Abs. 3 4 erster Satz innerhalb der ganzen Breite der Verkehrsflächen getragen und treten später die in § 15 Abs. 3 zweiter Satz genannten Änderungenbeschriebene Änderung ein, so gebührt demhat der Grundeigentümer Anspruch auf Ersatz der für die jenseits der AchseMitte der Verkehrsfläche getragenenaufgelaufenen Kosten Entschädigung und Kostenersatz nach den Bestimmungen des. § 15 Abs. 3 4 zweiter und dritter Satz ist auf diesen Ersatzanspruch anzuwenden. Die von der Gemeinde erbrachte Leistung ist dieser vom Eigentümer der an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen in dem Ausmaß zu ersetzen, das der Grundabtretungsverpflichtung ohne Entschädigung entspricht.

(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2 treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten bestanden hat.

(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages nach Abs. 2 lit. a Verpflichteten über sein Ansuchenauf seinen Antrag zu bewilligen, daßdass er an Stelle dieses Kostenersatzes unter Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst bewerkstelligtherstellt, wenn sichergestellt erscheint, daßdass diese Herstellung den Bedingungen des Abs. 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs 2 der Preis je m² festzustellen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten