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Mittelfristiger Finanzplan
(1) Die Gemeinden haben nach den Bestimmungen des § 49a GdO 1994 einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen17 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung.
(3) Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfristiger Finanzplan aufgestellt, ist dieser gemeinsam mit dem Voranschlag für jenes Finanzjahr, das das erste Finanzjahr der Planperiode bildet, der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener mittelfristiger Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.
(5) Die Daten des mittelfristigen Finanzplanes sind analog der Querschnittsrechnung gemäß Anlage 5b der VRV 1997 zusammenzufassen. Die einzelnen außerordentlichen Vorhaben sind zusätzlich in eigenen Formblättern (Anlage 5) mit ihren Finanzierungskomponenten, ihren Folgeeinnahmen und -ausgaben und deren Auswirkungen auf die Höhe des Haushaltsergebnisses im Sinn des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) darzustellen.
(6) Kommt der Beschluss über den ausgeglichen zu erstellenden mittelfristigen Finanzplan ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit dem Beschluss des Voranschlags zustande, so ist von der Gemeindevertretung ein vorläufiger mittelfristiger Einnahmen- und Ausgabenplan aufzustellen. In diesen sind nur jene Ausgaben aufzunehmen, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen entsprechend zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Maßnahmen, deren Umsetzung mit der Vollziehung des aktuellen Voranschlags begonnen werden sollen und deren Auswirkungen auch die kommenden Rechnungsjahre betreffen, dürfen erst realisiert werden, wenn ihre finanzielle Bedeckung einschließlich etwaiger Folgebelastungen eindeutig und nachvollziehbar gesichert ist. Die Gründe für die Aufstellung eines vorläufigen Einnahmen- und Ausgabenplanes sind in den Erläuterungen darzustellen.
(7) Sowohl der nicht beschlossene mittelfristige Finanzplan als auch ein gemäß Abs 6 aufgestellter vorläufiger mittelfristiger Einnahmen- und Ausgabenplan sind dem Voranschlag anzuschließen.
Mittelfristiger Finanzplan
(1) Die Gemeinden haben nach den Bestimmungen des § 49a GdO 1994 einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen17 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung.
(3) Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfristiger Finanzplan aufgestellt, ist dieser gemeinsam mit dem Voranschlag für jenes Finanzjahr, das das erste Finanzjahr der Planperiode bildet, der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener mittelfristiger Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.
(5) Die Daten des mittelfristigen Finanzplanes sind analog der Querschnittsrechnung gemäß Anlage 5b der VRV 1997 zusammenzufassen. Die einzelnen außerordentlichen Vorhaben sind zusätzlich in eigenen Formblättern (Anlage 5) mit ihren Finanzierungskomponenten, ihren Folgeeinnahmen und -ausgaben und deren Auswirkungen auf die Höhe des Haushaltsergebnisses im Sinn des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) darzustellen.
(6) Kommt der Beschluss über den ausgeglichen zu erstellenden mittelfristigen Finanzplan ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit dem Beschluss des Voranschlags zustande, so ist von der Gemeindevertretung ein vorläufiger mittelfristiger Einnahmen- und Ausgabenplan aufzustellen. In diesen sind nur jene Ausgaben aufzunehmen, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen entsprechend zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Maßnahmen, deren Umsetzung mit der Vollziehung des aktuellen Voranschlags begonnen werden sollen und deren Auswirkungen auch die kommenden Rechnungsjahre betreffen, dürfen erst realisiert werden, wenn ihre finanzielle Bedeckung einschließlich etwaiger Folgebelastungen eindeutig und nachvollziehbar gesichert ist. Die Gründe für die Aufstellung eines vorläufigen Einnahmen- und Ausgabenplanes sind in den Erläuterungen darzustellen.
(7) Sowohl der nicht beschlossene mittelfristige Finanzplan als auch ein gemäß Abs 6 aufgestellter vorläufiger mittelfristiger Einnahmen- und Ausgabenplan sind dem Voranschlag anzuschließen.