Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 26.07.2024

Gesetze 1-1 von 1

7 Paragrafen zu Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) aktualisiert


Anl. 3 BaSAG

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, das... mehr lesen...


Anl. 2 BaSAG

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folgendes anfordern:1.Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;2.Angaben zu den d... mehr lesen...


Anl. 1 BaSAG

Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssenDer Sanierungsplan hat insbesondere zu enthalten:1.Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;2.eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Ver... mehr lesen...


§ 168 BaSAG Umsetzungshinweis

(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019... mehr lesen...


§ 167 BaSAG Inkrafttreten und Anwendung

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.Das Inhaltsverzeic... mehr lesen...


§ 164 BaSAG Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nich... mehr lesen...


§ 20 BaSAG Inhalt des Abwicklungsplans

(1) Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.24
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