Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 26.07.2024

Gesetze 1-1 von 1

7 Paragrafen zu Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) aktualisiert


Anl. 3 BaSAG

Anlage zu § 27Anlage zu Paragraph 27,Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hatBei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte z... mehr lesen...


Anl. 2 BaSAG

Anlage zu § 21Anlage zu Paragraph 21,Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kannFür die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folge... mehr lesen...


Anl. 1 BaSAG

Anlage zu § 9Anlage zu Paragraph 9,Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssenDer Sanierungsplan hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsEine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;2.Ziffer 2... mehr lesen...


§ 168 BaSAG

(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019... mehr lesen...


§ 167 BaSAG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.Das Inhaltsverzeic... mehr lesen...


§ 164 BaSAG

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nich... mehr lesen...


§ 20 BaSAG

(1)Absatz einsIm Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseiti... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.24
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