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(1) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Gemeinschaftsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandelnSbg. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus VeranstaltungenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(2) Der Abs 1 gilt nicht für
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(1) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Gemeinschaftsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandelnSbg. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus VeranstaltungenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(2) Der Abs 1 gilt nicht für
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