§ 11 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Sportfachverbände, Sportfachvertretungen

§ 11

(1) Ein Sportfachverband ist der von der Landessportorganisation Salzburg auf Antrag anerkannte vereinsmäßige Zusammenschluß von mindestens drei Salzburger Sportvereinen einer im Land Salzburg bestehenden SportartSbg.

(2) Bei Sportarten, die von weniger als drei Sportvereinen betrieben werden, kann die Landessportorganisation Salzburg auch andere fachliche Einrichtungen als Vertreter dieser Sportart anerkennen (Sportfachvertretungen) LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(3) Die Anerkennung als Sportfachverband oder als Sportfachvertretung ist von der Landessportorganisation Salzburg zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Landesregierung stellt auf Antrag oder nach Anhörung der Landessportorganisation Salzburg durch Verordnung fest, welche Sportarten im Land Salzburg bestehen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.03.2018
Sportfachverbände, Sportfachvertretungen

§ 11

(1) Ein Sportfachverband ist der von der Landessportorganisation Salzburg auf Antrag anerkannte vereinsmäßige Zusammenschluß von mindestens drei Salzburger Sportvereinen einer im Land Salzburg bestehenden SportartSbg.

(2) Bei Sportarten, die von weniger als drei Sportvereinen betrieben werden, kann die Landessportorganisation Salzburg auch andere fachliche Einrichtungen als Vertreter dieser Sportart anerkennen (Sportfachvertretungen) LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(3) Die Anerkennung als Sportfachverband oder als Sportfachvertretung ist von der Landessportorganisation Salzburg zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Landesregierung stellt auf Antrag oder nach Anhörung der Landessportorganisation Salzburg durch Verordnung fest, welche Sportarten im Land Salzburg bestehen.

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