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(1) Ein Sportfachverband ist der von der Landessportorganisation Salzburg auf Antrag anerkannte vereinsmäßige Zusammenschluß von mindestens drei Salzburger Sportvereinen einer im Land Salzburg bestehenden SportartSbg.
(2) Bei Sportarten, die von weniger als drei Sportvereinen betrieben werden, kann die Landessportorganisation Salzburg auch andere fachliche Einrichtungen als Vertreter dieser Sportart anerkennen (Sportfachvertretungen) LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(3) Die Anerkennung als Sportfachverband oder als Sportfachvertretung ist von der Landessportorganisation Salzburg zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Landesregierung stellt auf Antrag oder nach Anhörung der Landessportorganisation Salzburg durch Verordnung fest, welche Sportarten im Land Salzburg bestehen.
(1) Ein Sportfachverband ist der von der Landessportorganisation Salzburg auf Antrag anerkannte vereinsmäßige Zusammenschluß von mindestens drei Salzburger Sportvereinen einer im Land Salzburg bestehenden SportartSbg.
(2) Bei Sportarten, die von weniger als drei Sportvereinen betrieben werden, kann die Landessportorganisation Salzburg auch andere fachliche Einrichtungen als Vertreter dieser Sportart anerkennen (Sportfachvertretungen) LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(3) Die Anerkennung als Sportfachverband oder als Sportfachvertretung ist von der Landessportorganisation Salzburg zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Landesregierung stellt auf Antrag oder nach Anhörung der Landessportorganisation Salzburg durch Verordnung fest, welche Sportarten im Land Salzburg bestehen.