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(1) Das Land Salzburg ist verpflichtet, im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung die kulturelle Tätigkeit als Träger von Privatrechten zu fördern, vornehmlich wenn sie im Land Salzburg ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Salzburg steht. Für diesen Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen Erfordernisse an den Landeshaushalt und die finanziellen Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen. Ein angemessener Teil davon ist für das zeitgenössische kulturelle Schaffen zu verwenden.
(1a) Die Vergabe von Förderungen nach diesem Gesetz durch das Land Salzburg erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien. Die Richtlinien haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben nicht den Grundsätzen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl I Nr 82/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 138/2013, widerspricht.
(2) Auch die Gemeinden sollen die kulturelle Tätigkeit in ihrem Gebiet als Trägerinnen von Privatrechten fördern.
Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommen, sollen die Gemeinden dabei diesen entsprechend vorgehen. Förderungsmittel des Landes für Bauten der Gemeinden, die öffentlichen Zwecken dienen, sollen nur gewährt werden, wenn die Gemeinde zur integrierten künstlerischen Gestaltung der Bauten dem § 3a Abs. 1 entsprechend vorgeht. Dies gilt auch in Bezug auf Bauvorhaben anderer Rechtsträger unter sinngemäßer Anwendung des § 3a Abs. 3 zweiter Satz.
(3) Durch die Gewährung von Förderungen durch das Land und die Gemeinde soll die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt werden. Eine Abstimmung der Förderungen durch das Land und die Gemeinden aufeinander sowie mit Förderungen von anderer Seite, insbesondere vom Bund, ist anzustreben.
(4) Als Bereiche der Kultur sind nach diesem Gesetz die Kunst, die Volks- und Alltagskultur, die Wissenschaft und die kulturelle Bildung zu fördern.
(5) Die Erhaltung und Förderung des Landestheaters Salzburg und des Salzburger Mozarteum Orchesters sowie die Angelegenheiten der Salzburger Festspiele werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Das Land Salzburg ist verpflichtet, im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung die kulturelle Tätigkeit als Träger von Privatrechten zu fördern, vornehmlich wenn sie im Land Salzburg ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Salzburg steht. Für diesen Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen Erfordernisse an den Landeshaushalt und die finanziellen Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen. Ein angemessener Teil davon ist für das zeitgenössische kulturelle Schaffen zu verwenden.
(1a) Die Vergabe von Förderungen nach diesem Gesetz durch das Land Salzburg erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien. Die Richtlinien haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben nicht den Grundsätzen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl I Nr 82/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 138/2013, widerspricht.
(2) Auch die Gemeinden sollen die kulturelle Tätigkeit in ihrem Gebiet als Trägerinnen von Privatrechten fördern.
Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommen, sollen die Gemeinden dabei diesen entsprechend vorgehen. Förderungsmittel des Landes für Bauten der Gemeinden, die öffentlichen Zwecken dienen, sollen nur gewährt werden, wenn die Gemeinde zur integrierten künstlerischen Gestaltung der Bauten dem § 3a Abs. 1 entsprechend vorgeht. Dies gilt auch in Bezug auf Bauvorhaben anderer Rechtsträger unter sinngemäßer Anwendung des § 3a Abs. 3 zweiter Satz.
(3) Durch die Gewährung von Förderungen durch das Land und die Gemeinde soll die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt werden. Eine Abstimmung der Förderungen durch das Land und die Gemeinden aufeinander sowie mit Förderungen von anderer Seite, insbesondere vom Bund, ist anzustreben.
(4) Als Bereiche der Kultur sind nach diesem Gesetz die Kunst, die Volks- und Alltagskultur, die Wissenschaft und die kulturelle Bildung zu fördern.
(5) Die Erhaltung und Förderung des Landestheaters Salzburg und des Salzburger Mozarteum Orchesters sowie die Angelegenheiten der Salzburger Festspiele werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.