Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 17.10.2024

Gesetze 1-2 von 2

4 Paragrafen zu Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) aktualisiert


§ 67 VBO 1995 Richtlinienumsetzung

§ 67.Paragraph 67, Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,2.Zi... mehr lesen...


§ 64 VBO 1995 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (3)Absatz 3Soweit dieses Geset... mehr lesen...


§ 7 VBO 1995 Amtsverschwiegenheit

§ 7.Paragraph 7, Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesvert... mehr lesen...


§ 4 VBO 1995 Allgemeine Pflichten

(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten... mehr lesen...


Aktualisiert am 17.10.24

24 Paragrafen zu Dienstordnung 1994 (DO 1994) aktualisiert


§ 117 DO 1994 Richtlinienumsetzung

§ 117.Paragraph 117, Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,2.... mehr lesen...


§ 92 DO 1994 Verteidiger

(1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz verteidigen lassen.(2)Absatz 2Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigun... mehr lesen...


§ 86 DO 1994 Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission

(1)Absatz einsBeamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Disziplinarkommission bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.(2)Absatz 2Zu (stellvertretenden) Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission dürfen nicht bestellt werden:1.... mehr lesen...


§ 84 DO 1994 Disziplinarkommission

(1)Absatz einsDie Disziplinarkommission gliedert sich in Senate. Die Senate 1 bis 3 sind für den Bereich der Hauptgruppe I, die Senate 4 und 5 für den Bereich der Hauptgruppe II, die Senate 6 und 7 für den Bereich der Hauptgruppe III und der Senat 8 ist für die Bereiche der Hauptgruppen IV bis VI... mehr lesen...


§ 74b DO 1994 Dienstrechtliche Laienrichter

(1)Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 74 a, haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fach... mehr lesen...


§ 72 DO 1994 Kündigung

(1)Absatz einsDie Gemeinde Wien kann das provisorische Dienstverhältnis durch Kündigung auflösen. (2)Absatz 2Die Kündigung des Beamten, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden... mehr lesen...


§ 71a DO 1994 Folgebeschäftigung

(1)Absatz einsDem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,1.Ziffer einsder nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder aus... mehr lesen...


§ 65 DO 1994 Dienstbekleidung

(1)Absatz einsDem Beamten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit1.Ziffer einseine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,2.Ziffer 2das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüss... mehr lesen...


§ 61 DO 1994 Pflegefreistellung

(1)Absatz einsDer Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Abs. 5 genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person o... mehr lesen...


§ 55a DO 1994 Pflegeteilzeit

(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn k... mehr lesen...


§ 55 DO 1994 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

(1)Absatz einsDem Beamten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege1.Ziffer einseines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird und seine Arbeitskraft aus d... mehr lesen...


§ 54b DO 1994 Recht auf den früheren oder einen gleichwertigen Dienstposten

(1)Absatz einsDie Beamtin hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.Die Beamtin hat Anspruc... mehr lesen...


§ 48 DO 1994 Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1)Absatz einsDie Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Beamten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Beamte hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des j... mehr lesen...


§ 36 DO 1994 Dienstweg

(1)Absatz einsDer Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.(2)Absatz 2Der Beamte hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu ... mehr lesen...


§ 35a DO 1994 Schutz vor Benachteiligung

(1)Absatz einsDer Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dien... mehr lesen...


§ 35 DO 1994 Meldepflichten

(1)Absatz einsWird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung gem... mehr lesen...


§ 28 DO 1994 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

(1)Absatz einsDie Arbeitszeit des Beamten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1a auf seinen Antrag zur BetreuungDie Arbeitszeit des Beamten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins a, auf seinen Antrag zur Betreuung1.Ziffer einseines eigenen Kindes,2.Ziffer 2eines Kindes, ... mehr lesen...


§ 26b DO 1994 Gleitende Arbeitszeit

(1)Absatz einsFür Beamte, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 30 nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitend... mehr lesen...


§ 26a DO 1994 Fixe Arbeitszeit

(1)Absatz einsFür Beamte, auf die § 26b nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.Für Beamte, auf die Paragraph 26 b, nicht anzuwenden ist, ist ... mehr lesen...


§ 23 DO 1994 Ausbildung und Fortbildung

(1)Absatz einsDer Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen er die für seine Tätigke... mehr lesen...


§ 21 DO 1994 Dienstliche Verschwiegenheit

(1)Absatz einsDer Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der au... mehr lesen...


§ 16 DO 1994 Provisorisches Dienstverhältnis

(1)Absatz einsDie Anstellung ist zunächst provisorisch und wird nach Ablauf von sechs Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.(2)Absatz 2Voraussetzung für den Eintritt der definitiven Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der gemäß § 7 für die definitive Anste... mehr lesen...


§ 11 DO 1994 Anstellungsbescheid und Informationen zum Dienstverhältnis

(1)Absatz einsIm Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,1.Ziffer einszu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und 2.Ziffer 2in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.(2)Absat... mehr lesen...


§ 7 DO 1994 Besondere Anstellungserfordernisse

(1)Absatz einsDie besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtengruppen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - werden vom Stadtsenat festgesetzt.(2)Absatz 2Hiebei ist Vorsorge zu treffen, daß für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäß... mehr lesen...


Aktualisiert am 17.10.24
Gesetze 1-2 von 2