(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bürgerinnen und Bürger haben sich bei Unterzeichnung des Antrages (§ 3 Abs. 2) eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind laufend zu nummerieren.Die Bürger... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.(2)Absatz 2§ 11 Abs. 3 und § 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bürgerinnen und Bürger haben sich bei Unterzeichnung des Antrages (§ 4 Abs. 1) eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.Die Bür... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.(2)Absatz 2§ 9 Abs. 3 und § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 21, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner... mehr lesen...
(1)Absatz einsBürgerinnen und Bürger haben sich bei Unterzeichnung des Antrages (§ 4 Absatz 1) eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.Bürgerinn... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.(2)Absatz 2Innerhalb der in den Anlagen... mehr lesen...
Das Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2030 zu erreichen. mehr lesen...
Das Sektorale Raumordnungsprogramm besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Kartendarstellungen im Maßstab 1:25.000 (Anlagen 3 bis 77). mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2024 § 0 gültig von 21.05.2014 bis 02.09.2024 mehr lesen...