(1)Absatz einsAls Pachtzins darf höchstens ein nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Lage und der Bodenbeschaffenheit des Grundstückes (Grundstücksteiles), angemessener Betrag vereinbart werden.(2)Absatz 2Eine Änderung des Pachtzinses während der Vertragsdauer ist zulässig, wenn si... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeneralpachtverträge können nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wird das Grundstück (der Grundstücksteil) für Zwecke des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehres, der Luftfahrt oder der öffentlichen Elektrizit... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeneralpachtverträge können nur gerichtlich gekündigt werden. Der Verpächter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er im Verfahren über diese Kündigung nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, hat d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Unterpachtzins besteht höchstens aus einem verhältnismäßigen Teila)Litera ades vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses,b)Litera bder vom Generalpächter für den Pachtgrund zu leistenden Steuern und Abgaben,c)Litera cder angemessenen Verwaltungskosten undd)Litera dder Kosten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnterpachtverträge können nur zum 31. März oder 30. November eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.(2)Absatz 2Der Generalpächter kann den Unterpachtvertrag, gleichgültig, ob er auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen ist, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses derges... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f, § 11 Abs. 5, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16 sinngemäß anzuwenden. Auf unmittelbar zwischen dem G... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die §§ 2 und 3 nicht berührt.Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die Paragraphen 2 und 3 nicht berührt.(2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 findet die... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...