§ 30 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Pflege und Erhaltung des Vermögens

§ 30

Die Pflege und Erhaltung des Vermögens in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand ist sicherzustellen§ 30 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Bestandteile des Vermögens dürfen nur verliehen oder fremdes Vermögen in Bestand genommen werden, wenn dies der wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Vermögensbestandteils oder der Erfüllung sonstiger bestimmter Aufgaben der Gemeinde dient.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Pflege und Erhaltung des Vermögens

§ 30

Die Pflege und Erhaltung des Vermögens in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand ist sicherzustellen§ 30 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Bestandteile des Vermögens dürfen nur verliehen oder fremdes Vermögen in Bestand genommen werden, wenn dies der wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Vermögensbestandteils oder der Erfüllung sonstiger bestimmter Aufgaben der Gemeinde dient.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten