Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 08.10.2024

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3 Paragrafen zu Oö. Hundehaltegesetz 2002 (Oö. HHG 2002) aktualisiert


§ 15 Oö. HHG 2002

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;der Meldepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;1a.Ziffer ei... mehr lesen...


§ 2 Oö. HHG 2002

(1)Absatz einsEine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:1.Ziffer einsName und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;2.Ziffer 2Rasse, Farbe, Geschlec... mehr lesen...


§ 1 Oö. HHG 2002

(1)Absatz einsDieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. (Anm. LGBl.Nr. 11/2013)Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.10.24
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