§ 3 Sbg. PKVG

Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Pensionskassenverträge; Erklärung

 

§ 3

 

(1) Zur Pensionskassenvorsorge hat der im folgenden bestimmte Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinn der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen, und zwar

a)

für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates das Land;

b)

für die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg diese;

c)

für die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes die jeweilige Gemeinde;

d)

für den Präsidenten der Landwirtschaftskammer diese.

Für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg und die Landwirtschaftskammer genügt der Abschluß eines Pensionskassenvertrages mit der in der Erklärung gemäß Abs 2 gewählten Pensionskasse.

(2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll. Ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinn dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Pensionskassenverträge; Erklärung

 

§ 3

 

(1) Zur Pensionskassenvorsorge hat der im folgenden bestimmte Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinn der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen, und zwar

a)

für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates das Land;

b)

für die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg diese;

c)

für die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes die jeweilige Gemeinde;

d)

für den Präsidenten der Landwirtschaftskammer diese.

Für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg und die Landwirtschaftskammer genügt der Abschluß eines Pensionskassenvertrages mit der in der Erklärung gemäß Abs 2 gewählten Pensionskasse.

(2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll. Ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinn dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes.

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