§ 38 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Leistung von Ausgaben

§ 38

(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn eine den Bestimmungen des § 24 entsprechende Auszahlungsanordnung vorliegt§ 38 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Ohne vorherige Auszahlungsanordnung dürfen nur Zahlungen von Handverlägen getätigt und sofort fällige Postgebühren bezahlt werden.

(2) Die Finanzverwaltung hat die Auszahlung unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der in der Auszahlungsanordnung festgesetzt ist.

(3) Als Auszahlungstag gilt:

1.

bei Übergabe von Zahlungsmitteln an den Empfänger und bei Auszahlung mittels Posterlagscheines oder Postanweisung der Tag der Übergabe;

2.

bei Überweisungen über das Girokonto oder Postsparkassenkonto der Tag, an dem nach dem Kontoauszug die Belastung erfolgt ist.

(4) Auszahlungen sind nur an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.

(5) Bei bargeldlosen Auszahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Lastschriftanzeigen den Belegen anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Lastschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Leistung von Ausgaben

§ 38

(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn eine den Bestimmungen des § 24 entsprechende Auszahlungsanordnung vorliegt§ 38 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Ohne vorherige Auszahlungsanordnung dürfen nur Zahlungen von Handverlägen getätigt und sofort fällige Postgebühren bezahlt werden.

(2) Die Finanzverwaltung hat die Auszahlung unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der in der Auszahlungsanordnung festgesetzt ist.

(3) Als Auszahlungstag gilt:

1.

bei Übergabe von Zahlungsmitteln an den Empfänger und bei Auszahlung mittels Posterlagscheines oder Postanweisung der Tag der Übergabe;

2.

bei Überweisungen über das Girokonto oder Postsparkassenkonto der Tag, an dem nach dem Kontoauszug die Belastung erfolgt ist.

(4) Auszahlungen sind nur an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.

(5) Bei bargeldlosen Auszahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Lastschriftanzeigen den Belegen anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Lastschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.

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