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(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn eine den Bestimmungen des § 24 entsprechende Auszahlungsanordnung vorliegt§ 38 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Ohne vorherige Auszahlungsanordnung dürfen nur Zahlungen von Handverlägen getätigt und sofort fällige Postgebühren bezahlt werden.
(2) Die Finanzverwaltung hat die Auszahlung unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der in der Auszahlungsanordnung festgesetzt ist.
(3) Als Auszahlungstag gilt:
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(4) Auszahlungen sind nur an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.
(5) Bei bargeldlosen Auszahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Lastschriftanzeigen den Belegen anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Lastschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.
(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn eine den Bestimmungen des § 24 entsprechende Auszahlungsanordnung vorliegt§ 38 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Ohne vorherige Auszahlungsanordnung dürfen nur Zahlungen von Handverlägen getätigt und sofort fällige Postgebühren bezahlt werden.
(2) Die Finanzverwaltung hat die Auszahlung unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der in der Auszahlungsanordnung festgesetzt ist.
(3) Als Auszahlungstag gilt:
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(4) Auszahlungen sind nur an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.
(5) Bei bargeldlosen Auszahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Lastschriftanzeigen den Belegen anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Lastschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.