(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 2, mit 1. Juli 1993 in Kraft. Paragraph 2, tritt gleichzeitig mit ... mehr lesen...
§ 7a.Paragraph 7 a, Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den Dienstzettel nach § 2 Abs. 1 bis 4 nicht ausgehändigt, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen.... mehr lesen...
(1) Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.(2) Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu verein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.Mit dem Inkrafttreten dieses... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.Richtlinie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhalter der Kindergärten sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes insbesondere folgende personenbezogene und andere Daten von Kindern zum Zweck der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu verarbeiten:–StrichaufzählungGeneralien,–StrichaufzählungGeschle... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsfür eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oderfür eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder2.Ziffer 2einen Kin... mehr lesen...
Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergarte... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergartenerhalter mit Bewilligung der Landesregierung für höchstens fünf Jahre Versuche (Projekte) in Kindergärten und Kindergartengruppen durchgeführt werden. Die Bewilligung ist allenfalls unter Bedin... mehr lesen...
(1)Absatz einsZutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal-StrichaufzählungEltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte,-Strichaufzä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat eine Sperre eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe jedenfalls zu verfügen, wenn1.Ziffer einses die/der zuständige Gemeinde- oder Amtsarzt/Gemeinde- oder Amtsärztin anordnet, oder2.Ziffer 2eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Diens... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:Bei einer Kindergartenleiterin/einem KindergartenleiterGruppenanzahlBildungsstundenBildungsstunden (2)Absatz 2Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat bedarfsorientiert VIF-konforme Öffnungszeiten im Zeitrahmen von 6.00 bis 18.00 Uhr anzubieten. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit ist im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten die grundsätzliche Pflicht, die Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zu unterstützen.(2)Absatz 2Jede gruppenführende Elementarpädagogin/jede... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Kindergartenpersonal hat die Kindergartenkinder zu betreuen und zu fördern. In besonderen Fällen können sonstige geeignete Personen, insbesondere Eltern (Erziehungsberechtigte), als Betreuungspersonen eingesetzt werden.(2)Absatz 2Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter darf einen Kindergarten bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn1.Ziffer einsdie erforderlichen Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,2.Ziffer 2die erforderlichen Elementarpädagog... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf1.Ziffer einsdie Tätigkeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;2.Ziffer 2die Tätigkeit de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers anzuerke... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsna... mehr lesen...
(1)Absatz einsFachliches Anstellungserfordernis ist1.Ziffer einsfür Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:a)Litera aReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik; b)Litera bReife- und Diplomprüfung oder Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Kindergartenpersonal besteht aus:1.Ziffer einsden Leiterinnen/den Leitern (Direktorinnen/Direktoren) des Kindergartens, die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sein müssen,2.Ziffer 2den Elementarpädagoginnen/den Elementarpädagogen (umfasst auch Inklusive Elementarpädagoginn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wir... mehr lesen...
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Praxiskindergärten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder um Kindergärten in sonstigen Bundesei... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2024 § 0 gültig von 13.06.2023 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017 außer Kraft.... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung v... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrundversorgungsleistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:1.Ziffer einskeinen Nachweis darüber erbracht hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Ö... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Art. 15a B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden. Insbesondere in den Fällen des § 6 können i... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:1.Ziffer einsUnterbringung in geeigneten Unterkünften;2.Ziffer 2Versorgung mit angemessener Verpflegung;3.Ziffer 3Versorgung mit notwendiger Bekleidung;4.Ziffer 4Mittel für Sonderbedarf;5.Zif... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes sind1.Ziffer einsFremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, sowie Staatenlose;2.Ziffer 2Unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2024 § 0 gültig von 08.11.2022 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2022... mehr lesen...
(1) Den wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen de... mehr lesen...
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag d... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2024 § 0 gültig von 08.11.2022 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2015 treten am ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFörderarten:1.Ziffer einsDarlehen, Kredite, Beiträge, ZuschüsseGewährung von-Strichaufzählungzinsenlosen Darlehen oder Krediten-Strichaufzählungzinsenbegünstigten Darlehen oder Krediten-StrichaufzählungBeiträgen-StrichaufzählungZuschüssen sowie-StrichaufzählungZinszuschüssen2.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung, der regionalen Infrastruktur und der regionalen betrieblichen Investitionen sowie der angewandten Forsch... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2024 § 0 gültig von 01.08.2020 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2020... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 3 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 9, § 3a Abs. 1, § 4, § 4a Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.Richtlinie... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn nach Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,a)Litera akönnen das Land und die Gemeinde zur Errichtung von Tagesbetreuungseinrichtungen Förderungsmittel gewähren;b)Litera bhaben das ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2024 § 0 gültig von 31.12.2022 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen, solang wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgun... mehr lesen...
Mit der Anzeige gemäß § 1 hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente zu übermitteln:Mit der Anzeige gemäß Paragraph eins, hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente zu übermitteln:1.Ziffer einsden Nachweis ihrer bzw. seiner fachlichen Eignung;2.Ziffer 2so... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fondssatzung hat zu enthalten:1.Ziffer einsden Namen und den Sitz des Fonds;2.Ziffer 2Angaben über das Fondsvermögen;3.Ziffer 3Angaben über den Fondszweck, die Verwendung des Fondsvermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennu... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Zulässigkeit der Fondserrichtung entscheidet die Behörde.(2)Absatz 2Die Fondserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn1.Ziffer einsdie Fondserklärung dem § 22 entspricht,die Fondserklärung dem Paragraph 22, entspricht,2.Ziffer 2der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Stiftung ist auf ihren Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn:1.Ziffer einsein Stiftungsvermögen (§ 11) nicht mehr vorhanden ist und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens besteht;ein Stiftungsvermögen (P... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden. Der Stifterwille ist dabei zu beachten.(2)Absatz 2Die Stiftungssatzung ist durch Beschluß der Stiftungsorgane zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.(3)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stiftungssatzung hat zu enthalten:1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Stiftung;2.Ziffer 2Angaben über das Stammvermögen der Stiftung;3.Ziffer 3Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Pers... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung entscheidet die Behörde.(2)Absatz 2Die Stiftungserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn1.Ziffer einsdie Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,2.Ziffer 2der Stiftungszweck gemeinnüt... mehr lesen...