Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Fassaden
(1) Fassaden sind in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Dies gilt vor allem für das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen, Fensteranordnung, Fensterumrahmung, horizontalen Faschen im Anschluß an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen, Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der Fassadenfläche.
(2) Fassaden sind in einer für das Stadtbild und Stadtgefüge charakteristischen Art zu verputzen. Sie sind so zu färbeln, daß sie sich harmonisch in ihre Umgebung einfügen. Bei Fassaden, die unter Bedachtnahme auf den historischen Bestand mehrfärbig zu gestalten sind, sind die Farben der Grundflächen und der Gliederungselemente harmonisch aufeinander abzustimmen. Es dürfen keine Färbelungsmaterialien verwendet werden, die eine glatte oder glänzende Oberflächenwirkung ergeben. Ferner ist Färbelungsmaterial unzulässig, das einen Kunstharzanteil von mehr als 5 v.H. im Trockenzustand aufweist, es sei denn, daß der bestehende Verputz und das bisher verwendete Färbelungsmaterial es technisch erfordern.
(3) Dachrinnen, Ablaufrohre und sonstige Verblechungen, die an der Fassade angebracht sind und nicht aus Kupfer bestehen, sind so zu streichen, daß sie sich harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen, jedoch als funktionelle und architektonische Gestaltungselemente erkennbar bleiben.
(4) Luft- und Dunstleitungen dürfen, sofern sie nicht im Inneren des Baues geführt werden können, außen an Bauten nur in solchen Bereichen geführt werden, daß dadurch der geringstmögliche Einfluß auf die äußere Gestalt des Baues ausgeübt wird; an Vorderfassaden sowie in Höfen im Bereich von Arkaden dürfen Luft- und Dunstleitungen keinesfalls geführt werden.
(5) Leitungen an Fassaden müssen unter Putz verlegt werden. Die Anbringung von Antennen an Fassaden ist unzulässig.
(6) Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u.dgl. dürfen in Fassaden nur so angebracht werden, daß durch die Lage und Gestaltung auf die äußere Gestalt des Baues der geringstmögliche Einfluß ausgeübt wird; das gleiche gilt auch für Be- und Entlüftungsöffnungen, soweit eine Be- und Entlüftung über Dach technisch nicht möglich oder nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar ist.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen über Fassaden gelten auch im Bereich von Durchhäusern (Passagen) und Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe.
Fassaden
(1) Fassaden sind in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Dies gilt vor allem für das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen, Fensteranordnung, Fensterumrahmung, horizontalen Faschen im Anschluß an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen, Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der Fassadenfläche.
(2) Fassaden sind in einer für das Stadtbild und Stadtgefüge charakteristischen Art zu verputzen. Sie sind so zu färbeln, daß sie sich harmonisch in ihre Umgebung einfügen. Bei Fassaden, die unter Bedachtnahme auf den historischen Bestand mehrfärbig zu gestalten sind, sind die Farben der Grundflächen und der Gliederungselemente harmonisch aufeinander abzustimmen. Es dürfen keine Färbelungsmaterialien verwendet werden, die eine glatte oder glänzende Oberflächenwirkung ergeben. Ferner ist Färbelungsmaterial unzulässig, das einen Kunstharzanteil von mehr als 5 v.H. im Trockenzustand aufweist, es sei denn, daß der bestehende Verputz und das bisher verwendete Färbelungsmaterial es technisch erfordern.
(3) Dachrinnen, Ablaufrohre und sonstige Verblechungen, die an der Fassade angebracht sind und nicht aus Kupfer bestehen, sind so zu streichen, daß sie sich harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen, jedoch als funktionelle und architektonische Gestaltungselemente erkennbar bleiben.
(4) Luft- und Dunstleitungen dürfen, sofern sie nicht im Inneren des Baues geführt werden können, außen an Bauten nur in solchen Bereichen geführt werden, daß dadurch der geringstmögliche Einfluß auf die äußere Gestalt des Baues ausgeübt wird; an Vorderfassaden sowie in Höfen im Bereich von Arkaden dürfen Luft- und Dunstleitungen keinesfalls geführt werden.
(5) Leitungen an Fassaden müssen unter Putz verlegt werden. Die Anbringung von Antennen an Fassaden ist unzulässig.
(6) Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u.dgl. dürfen in Fassaden nur so angebracht werden, daß durch die Lage und Gestaltung auf die äußere Gestalt des Baues der geringstmögliche Einfluß ausgeübt wird; das gleiche gilt auch für Be- und Entlüftungsöffnungen, soweit eine Be- und Entlüftung über Dach technisch nicht möglich oder nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar ist.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen über Fassaden gelten auch im Bereich von Durchhäusern (Passagen) und Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe.