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(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs 1 Z 2 können in der vierten und fünften Dekade des Ansatzes erfolgen§ 9 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der vierten und fünften Dekade des Ansatzes mit “0” nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs 3 in Anspruch genommen wird.
(3) Werden die Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der sechsten Dekade des Ansatzes nach der in der Anlage 4 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 - VRV 1997 (BGBl Nr 787/1996, idF BGBl II Nr 118/2007) vorgesehenen Ordnung zu geschehen.
(4) Bei Bedarf können die Posten bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.
(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs 2 bis 4 VRV 1997 anzuwenden.
(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgaben-Voranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander in geeigneter Weise zu trennen (Plus- oder Minuszeichen, Schrägstrich).
(7) In den Voranschlägen sind gegenüberzustellen:
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(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs 1 Z 2 können in der vierten und fünften Dekade des Ansatzes erfolgen§ 9 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der vierten und fünften Dekade des Ansatzes mit “0” nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs 3 in Anspruch genommen wird.
(3) Werden die Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der sechsten Dekade des Ansatzes nach der in der Anlage 4 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 - VRV 1997 (BGBl Nr 787/1996, idF BGBl II Nr 118/2007) vorgesehenen Ordnung zu geschehen.
(4) Bei Bedarf können die Posten bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.
(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs 2 bis 4 VRV 1997 anzuwenden.
(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgaben-Voranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander in geeigneter Weise zu trennen (Plus- oder Minuszeichen, Schrägstrich).
(7) In den Voranschlägen sind gegenüberzustellen:
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