Paragraph 124 b,1.Ziffer einsAbschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Einkommensteuer sind zu veranlagen:1.Ziffer einsEinkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Ar... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):1.Ziffer einsBei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Un... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsErhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn1.Ziffer einser vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder2.Ziffer 2das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn1.Ziffer einser andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,2.Ziffer 2im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpfli... mehr lesen...
(1)Absatz einsHat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen–Strichaufzählungdurch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,–Strichaufzählungbei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),bei Anspruch auf den Alleinverdien... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:1.Ziffer einsDer Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen).2.Ziffer 2Beträge,–Strichaufzählungdie der Ar... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgtBei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsGewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.(2)Absatz 2Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünft... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.10.2024 § 0 gültig von 01.01.2024 bis 09.10.2024 § 0 gültig von 01.01.2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *). Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;(2)Absatz 2Auf Umsätze und sons... mehr lesen...
Anlage 3 zu § 40aAnlage 3 zu Paragraph 40 a,1.Ziffer einsVerwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUGVerwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG2.Ziffer 2Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QI... mehr lesen...
Anlage 2 zu § 38Anlage 2 zu Paragraph 38,(1)Absatz einsDas Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereiche... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Vertragsbediensteten,1.Ziffer einsderen erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder2.Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangeste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppe l phl 1l 2a 2l 2a 1l 2b 1l 3Euro13 449,63 250,82 957,52 771,92 511,32 281,923 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 48h Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan fest... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:1.Ziffer einsMentoring (§ 39a),Mentoring (Paragraph 39 a,),2.Ziffer 2Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:in der Entlohnungs-stufeEuro 13 401,223 870,534 341,044 811,655 282,365 753,076 043,7(2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 15 geltenBei der Anwendung des Paragraph 15, gelten1.Ziffer einsVertrag... mehr lesen...
(1)Absatz einsLeitende Funktionen sind die1.Ziffer einseiner Schulcluster-Leitung,2.Ziffer 2einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,einer Schulleitung im Sinne des Absatz 2, erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVoraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 oder § 38 Abs. 3 Z 1 oder § 38 Abs. 3a Z 1.Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in d... mehr lesen...
(1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen1.Ziffer einsihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,1.Ziffer einsder nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder auslä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 5c, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 in Verbindung m... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der VertragsbediensteteDas in den Paragraphen 27 a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete1.Ziffer einsnicht vollbeschäftigt ist od... mehr lesen...
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er1.unverschuldet in Notlage geraten ist oder2.sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.(2)... mehr lesen...
(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des § 24 Abs. 8 die folgenden Abs. 2 und 3.(2) Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) ... mehr lesen...
(1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolvi... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiederein... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten in elektronischer Form zur ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:1.Ziffer einsa)Litera abei Verwendungen gemäß § 6c Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, die österreichische St... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangeste... mehr lesen...
(1)Absatz einsMilitärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Lehrperson, die nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß § 57 gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.Einer Lehrperson, die nach Paragraph 9... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 26 Abs. 3,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,1.Ziffer einsim Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeita)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn1.Ziffer einseine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet undeine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 ... mehr lesen...
(Absatz eins1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn1.Ziffer einssich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des ... mehr lesen...
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er1.unverschuldet in Notlage geraten ist oder2.sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.(2) Der Vorschuss ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensions... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400%... mehr lesen...
(1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.(2) Der Fahrtkostenzuschuss b... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 205/2022) mehr lesen...
(1) Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge entfallen1.Ziffer einsfür die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;2.Ziffer 2wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit... mehr lesen...
(1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für... mehr lesen...
48.11. Im Zollagerdiensta)Litera aeine zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E undb)Litera bVerwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollve... mehr lesen...
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendunga)Litera aals zeitverpflichtet... mehr lesen...
VerwendungErfordernis26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schu... mehr lesen...
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.Definitivst... mehr lesen...
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch8.18. Die Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 15 und 8.16 können durcha)Litera adie Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder 1.13,b)Litera bden erfolgreichen Abschluss der G... mehr lesen...
5.15. Für Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung, die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die entsprechende Verwendung.5.16. (Anm.: aufgehoben durch ... mehr lesen...
3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Z 3.11 lit. a angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Ziffer 3 Punkt 11, Litera a,... mehr lesen...
2.25. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)(3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Fernmeldebehörde sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 35 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte innerhalb des PTA-Bereiches1.Ziffer einsin einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,... mehr lesen...
§ 214.Paragraph 214, Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster.Die zur Verne... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.(2)Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.Ziffer einsdie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertret... mehr lesen...
(1)Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) ... mehr lesen...
§ 207d.Paragraph 207 d, Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche nehmen an dem weiteren Auswahlverfahr... mehr lesen...
§ 207c.Paragraph 207 c, Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. mehr lesen...
§ 203c.Paragraph 203 c, Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffend... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson zurückgelegt hat:1.Ziffer einsin einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte zurückgelegt hat:1.Ziffer einsin einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,2.Ziffer 2in einer gleichwertigen ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn1.Ziffer einsdas Verfahren eingestellt,2.Ziffer 2der Beamte freigesprochen oder3.Ziffer 3gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 ausübt oder eine Telearbeit nach § 36a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b, eine Pflegeteilzeit nach § 50e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wennDas in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder2.Ziffer 2eine T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.Die in den Paragraphen 46 und 53 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.(2)Absatz 2Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebens... mehr lesen...
§ 53a.Paragraph 53 a, Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Re... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.(1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.(2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem ges... mehr lesen...
(1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikatio... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst durch1.Ziffer einsAustritt,2.Ziffer 2Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,3.Ziffer 3Entlassung,3a.Ziffer 3 arechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangene... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.(2)Absatz 2Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen1.Ziffer einsdie für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und2.Ziffer 2eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Sie oder er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.(2)Absatz 2Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsÄrztliche Hilfe wird durch niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder in Einrichtungen des Versicherungsträgers bzw. in Vertragseinrichtungen für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 90 Abs. 2... mehr lesen...
§ 90.Paragraph 90, (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)(2)Absatz 2Ferner ... mehr lesen...
§ 78.Paragraph 78, Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Absatz eins, anzuwenden, die1.Ziffer einseine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, unde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die1.Ziffer einssich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete ... mehr lesen...
(1)Absatz einsHält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zumindest zwei mehr als Planstelle... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Test ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.(2)Absatz 2Jedem Bewerber und jeder B... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.(2)Absatz 2Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erford... mehr lesen...
§ 36a.Paragraph 36 a, Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.(2)Absatz 2Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelang... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:1.Ziffer einsin den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, undin den Fällen des Paragraph 24,, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und2.Ziffer 2in den Fällen des § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine öffentliche Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 haben nicht zu erfolgen:Eine öffentliche Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, haben nicht zu erfolgen:1.Ziffer einsfür Tätig... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 kann abgesehen werden:Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie von einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, kann abgesehen werden:1.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.(2)Absatz 2Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Begutachtungskommission hat die rechtzeitig einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fä... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewerber um die im Abschnitt II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.Bewerber um die im Abschnitt rö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden sind und in deren Bereich die B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern) offen.(2)Absatz 2Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränkt... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:1.Ziff... mehr lesen...
§ 107.Paragraph 107, (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)(2)Absatz 2Die ü... mehr lesen...
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:1.die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,2.die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und3.die Bereitschaftsräume. mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Bedi... mehr lesen...
(1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten Ausbildungsve... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 21 Abs. 1 und § 25c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 25 c, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.(2)Absatz... mehr lesen...
(1) Der Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Vertragsbediensteten stehen Reisekostenvergütungen und Reisezulagen in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes zu, wenn die Dienstreise vor dem 1. Jänner 2011 angetreten wurde.(2) Die § 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74,... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.(2) § 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in de... mehr lesen...
(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Reisezulage umfasst1.Ziffer einsdie Tagesgebühra)Litera anach Tarif I in der Höhe von 26,4 € odernach Tarif römisch eins in der Höhe von 26,4 € oderb)Litera bnach Tarif II in der Höhe von 19,8 € undnach Tarif römisch II in der Höhe von 19,8 € und2.Ziffer 2die Nächtigungsgebühr i... mehr lesen...
(1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art zurückgelegten Wegstrecken 0,3... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes besti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für1.Ziffer einsdie Benützung der zweiten Wagenklasse,2.Ziffer 2die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und3.Ziffer 3eine Platzreservierung gegen Nachweis.(2)Absatz 2Der Bea... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die ... mehr lesen...