(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Litera aBundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wera)Litera aeine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne die erforderlichen Bewilligungen, abweichend von den Bewilligungen oder trotz e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach § 43 anstellen.Das Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 43, anstellen.(2)Absatz 2Die Förderung darf nur gewährt werden, wenna)... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Unterstützung der Aufgaben nach § 43 fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.Zur Unterstützung der Aufgaben nach Paragraph 43, fördert das Land die Betreuung durch Ta... mehr lesen...
Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 2a, § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 12, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 und § 42c sinngemäß.Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsTagesmütter und Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Ausbildung umfasst insbesonderea)Litera adie Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspekti... mehr lesen...
Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verpflichtet:Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann von der Trägerin eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Kindertagesstätte bei der Landesregierung bis spätestens 30. Juni für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Dem Antrag sind die zur Beu... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeträgt die jährliche Wochenöffnungszeit einer Kindergartengruppe oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte mehr als 42 Wochen pro Kindergartenjahr, wird ein einmaliger Bonus pro weiterer geöffneter Woche, maximal jedoch für acht weitere geöffnete Wochen, a)Litera apro Kindergart... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindertagesstätten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe ausa)Litera aeiner Grundförderung in Höhe von 60.000 Euro undb)Litera bder Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindergärten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe ausa)Litera aeiner Grundförderung in Höhe von 42.000 Euro undb)Litera bder Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, verv... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 19a fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.Zur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellu... mehr lesen...
(1)Absatz einsFachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung umfasst insbesonderea)Litera adie rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen von vorschulischen oder außerschul... mehr lesen...
Persönliche Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal sind:a)Litera adie Volljährigkeit;b)Litera bunbeschadet des § 6 K-KGFG die für die Tätigkeit in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; die Landesregierung darf, s... mehr lesen...
(1)Absatz einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu überprüfen, ob die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses... mehr lesen...
Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Hospitieren und Praktizieren im Rahmen eines Praktikums in Gruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen der T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die persönlichen und fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelta)Litera adie Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen1.Ziffer einsin allgemeinen Kindergärten und Förderkindergärten,2.Ziffer 2in allgemeinen Horten und Förderhorten,3.Ziffer 3in alterserweiterten Kindergruppen,4.Ziffer 4in Kindertagesstätte... mehr lesen...