§ 13.Paragraph 13, Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfah... mehr lesen...
(1)Absatz einsScheidet ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Bediensteten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von dem Or... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leis... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Zuständig zur Feststellung und Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 ist der nach § 308 Abs. 5 ASVG zuständige Versicherungsträger, wobei an die Stelle des Stichtages der Tag, an dem der Antrag auf den besonderen Erstattungsbetrag gestellt wird, tritt, wenn ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, oder im unmittelbaren Anschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bedienstete aufgenommen, so hat ... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke1.Ziffer eins„Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“ jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;2.Ziffer 2„Bediensteter“jeder Bea... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 30 bis 35 und § 66 Abs. 1 Z 5 und 6 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.M... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,)(3)Absatz 3Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:Für ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:1.Ziffer einsvon einem Bewerber um eine Le... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die1.Ziffer einsgemäß § 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr. 182/2013, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind undgemäß Paragraph 4, Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine wissenschaftliche Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie oder nach Wahl des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Techno... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert)Führerscheinantrag mehr lesen...
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)Führerscheinantrag mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kom... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des § 4a der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des § 13a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des § 13b anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßn... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabe... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:1.Ziffer einsVorschriften,1.1.eins Punkt einsBedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,1.2.eins Punkt 2Vor... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro an die Behörde zu leisten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Führerschein enthält:1.Ziffer einsauf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierunga)Litera aFamilienname des Führerscheinbesitzers,b)Litera bVorname(n) des Führerscheinbesitzers,c)Litera cGeburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,d)Litera dAusstellungsdatum ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5 Abs. 7 zweiter Satz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 7, zweiter Satz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(3)Absatz 3Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 29a bis 29c der Kraftfahrgese... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer1.Ziffer einsfür eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 43 und 48 Euro 2.Ziffer 2für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen 129 und 144 Euro. mehr lesen...
(1)Absatz einsErmächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministe... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie den dafür maßgeblichen Grund (§ 5 Abs. 6) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden.Jede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Au... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.(2)Absatz 2Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu er... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Kursleiter tätig werden dürfen Personen, die1.Ziffer einsgemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind,gemäß Paragraph 4, des ... mehr lesen...