§ 42 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Verstärkung des Kassenbestandes

§ 42

(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus der Betriebsmittelrücklage (§ 32 Abs 1 Z 1), aus einer Sonderrücklage (§ 32 Abs 3), durch eine Barvorlage, ein endfälliges Kreditverhältnis oder einen Kassen- oder Kontokorrentkredit zu verstärken§ 42 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, hat der Kassenverwalter den Bürgermeister so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.

(3) Die Mittel aus Rücklagen, die zwischenzeitlich den Kassenbestand verstärken, sind in der voranschlagsunwirksamen Verrechnung der Gemeindekasse nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Verstärkung des Kassenbestandes

§ 42

(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus der Betriebsmittelrücklage (§ 32 Abs 1 Z 1), aus einer Sonderrücklage (§ 32 Abs 3), durch eine Barvorlage, ein endfälliges Kreditverhältnis oder einen Kassen- oder Kontokorrentkredit zu verstärken§ 42 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, hat der Kassenverwalter den Bürgermeister so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.

(3) Die Mittel aus Rücklagen, die zwischenzeitlich den Kassenbestand verstärken, sind in der voranschlagsunwirksamen Verrechnung der Gemeindekasse nachzuweisen.

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