(1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.(1a)Absatz eins aDer Aufsic... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre P... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.(2)Absatz 2Der Verwaltungsrat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Berg... mehr lesen...
§ 114a.Paragraph 114 a, Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragene... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß vor... mehr lesen...
§ 76.Paragraph 76, Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 und 63 Abs. 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Heilmittel umfassen1.Ziffer einsdie notwendigen Arzneien und2.Ziffer 2die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.(2)Absatz 2Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit d... mehr lesen...
§ 52.Paragraph 52, Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:1.Ziffer einsZur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 61a);Zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraph 61 a,)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:1.Ziffer einsPersonen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen;Personen, die Sonderwochengeld nach Paragraph 163, ASVG beziehen;2.Ziffer 2Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zu... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass Die Paragraphen 264,, 266 und 269 ASVG, die Paragraphen 145,, 147 und 148a GSVG sowie die Paragraphen 136,, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass1.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund eine... mehr lesen...
Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:a)Litera ader Landwirtschaftlichen Fachschule Imst:die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtscha... mehr lesen...
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:a)Litera aDreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachs... mehr lesen...
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:a)Litera aBerufsschule der Fachrichtung Gartenbau:Bezeichnung: Fachberufsschule für GartenbauOrganisa... mehr lesen...