§ 51 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Bruttoverrechnung

§ 51

(1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen§ 51 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Absetzungen sind nur dann zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen und Ausgaben handelt und der Rückersatz im gleichen Haushaltsjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt (bedingt absetzbare Gebarung). Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung möglich (unbedingt absetzbare Gebarungen).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Bruttoverrechnung

§ 51

(1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen§ 51 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Absetzungen sind nur dann zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen und Ausgaben handelt und der Rückersatz im gleichen Haushaltsjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt (bedingt absetzbare Gebarung). Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung möglich (unbedingt absetzbare Gebarungen).

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