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Geldverwaltung
Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände
(1) Zahlungsmittel dürfen nur von der Gemeindekasse und von den im § 33 angegebenen sonstigen Kassen in den hiefür vorgesehenen Räumen verwaltet werden.
(2) Der Barbestand aller Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Er ist in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren eisernen Geldkassette aufzubewahren. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind unverzüglich auf Konten bei Geldinstituten einzuzahlen.
(3) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater Gelder in der Gemeindekasse sind unzulässig.
Geldverwaltung
Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände
(1) Zahlungsmittel dürfen nur von der Gemeindekasse und von den im § 33 angegebenen sonstigen Kassen in den hiefür vorgesehenen Räumen verwaltet werden.
(2) Der Barbestand aller Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Er ist in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren eisernen Geldkassette aufzubewahren. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind unverzüglich auf Konten bei Geldinstituten einzuzahlen.
(3) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater Gelder in der Gemeindekasse sind unzulässig.