§ 41 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2§ 41 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Teil

Geldverwaltung

Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände

§ 41

(1) Zahlungsmittel dürfen nur von der Gemeindekasse und von den im § 33 angegebenen sonstigen Kassen in den hiefür vorgesehenen Räumen verwaltet werden.

(2) Der Barbestand aller Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Er ist in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren eisernen Geldkassette aufzubewahren. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind unverzüglich auf Konten bei Geldinstituten einzuzahlen.

(3) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater Gelder in der Gemeindekasse sind unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
2§ 41 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Teil

Geldverwaltung

Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände

§ 41

(1) Zahlungsmittel dürfen nur von der Gemeindekasse und von den im § 33 angegebenen sonstigen Kassen in den hiefür vorgesehenen Räumen verwaltet werden.

(2) Der Barbestand aller Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Er ist in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren eisernen Geldkassette aufzubewahren. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind unverzüglich auf Konten bei Geldinstituten einzuzahlen.

(3) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater Gelder in der Gemeindekasse sind unzulässig.

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