§ 5b Sbg. KFG § 5b

Salzburger Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates beträgt vier Jahre. Die Tätigkeitsperiode des neu gewählten Landes-Kulturbeirats beginnt mit dessen konstituierenden Sitzung.

(2) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates endet für alle Mitglieder gleichzeitig. In der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirats sind nähere Bestimmungen für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ablauf der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirats zu treffen.

(3) Der Landes-Kulturbeirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung obliegt bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden dem ältesten Mitglied des Landes-Kulturbeirates. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Kulturbeirat der Landesregierung bekannt zu geben.

(4) Der oder die Vorsitzende wird im Fall seiner oder ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung des Abs 3 für die restliche Dauer der Tätigkeitsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

(5) Der Landes-Kulturbeirat hat bei der konstituierenden Sitzung einen Beiratsausschuss aus acht Mitgliedern zu bilden. Dem Beiratsausschuss haben jedenfalls der oder die Vorsitzende des Landes-Kulturbeirats und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin anzugehören. Bei der Auswahl der weiteren sechs Mitglieder ist auf regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Die Funktionsdauer des Beiratsausschusses entspricht der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates.

(6) Der Landes-Kulturbeirat kann anlass- und themenbezogen sowie auch für einzelne Kulturbereiche Fachbeiräte einrichten. Als Vorsitzende der Fachbeiräte sind Mitglieder des Landes-Kulturbeirates zu bestellen. Die Funktionsdauer der Fachbeiräte endet spätestens mit Ablauf der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates.

(7) Die Mitgliedschaft zum Landes-Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an seinen Sitzungen, den Sitzungen des Beiratsausschusses und der Fachbeiräte findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz Anwendung.

(8) Geschäftsstelle des Landes-Kulturbeirates ist das Amt der Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates beträgt vier Jahre. Die Tätigkeitsperiode des neu gewählten Landes-Kulturbeirats beginnt mit dessen konstituierenden Sitzung.

(2) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates endet für alle Mitglieder gleichzeitig. In der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirats sind nähere Bestimmungen für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ablauf der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirats zu treffen.

(3) Der Landes-Kulturbeirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung obliegt bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden dem ältesten Mitglied des Landes-Kulturbeirates. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Kulturbeirat der Landesregierung bekannt zu geben.

(4) Der oder die Vorsitzende wird im Fall seiner oder ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung des Abs 3 für die restliche Dauer der Tätigkeitsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

(5) Der Landes-Kulturbeirat hat bei der konstituierenden Sitzung einen Beiratsausschuss aus acht Mitgliedern zu bilden. Dem Beiratsausschuss haben jedenfalls der oder die Vorsitzende des Landes-Kulturbeirats und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin anzugehören. Bei der Auswahl der weiteren sechs Mitglieder ist auf regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Die Funktionsdauer des Beiratsausschusses entspricht der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates.

(6) Der Landes-Kulturbeirat kann anlass- und themenbezogen sowie auch für einzelne Kulturbereiche Fachbeiräte einrichten. Als Vorsitzende der Fachbeiräte sind Mitglieder des Landes-Kulturbeirates zu bestellen. Die Funktionsdauer der Fachbeiräte endet spätestens mit Ablauf der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates.

(7) Die Mitgliedschaft zum Landes-Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an seinen Sitzungen, den Sitzungen des Beiratsausschusses und der Fachbeiräte findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz Anwendung.

(8) Geschäftsstelle des Landes-Kulturbeirates ist das Amt der Landesregierung.

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