§ 70 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Abschluß der Bücher

§ 70

(1) Die Buchhaltung soll ihre Bücher monatlich abschließen (Monatsabschluß)§ 70 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jedenfalls ist am Ende eines Kalenderviertels ein Vierteljahresabschluß zu erstellen. Der Abschlußtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats bzw Vierteljahres. Ein solcher Abschluß ist jedenfalls bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters, des Kassenverwalters oder der gemäß § 34 Abs 3 für den Kassen- und Rechnungsdienst herangezogenen Bediensteten vorzunehmen.

(2) Für den Monats- bzw Vierteljahresabschluß sind die Bücher aufzurechnen, sodann ist die Übereinstimmung der zeitfolgemäßigen mit den sachgeordneten Buchungen zu überprüfen. Im Zeitbuch ist die Ausgabensumme von der Einnahmensumme abzuziehen und der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Diesem ist der am Abschlußtag tatsächlich vorhandene Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) aufgegliedert nach Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Beständen, gegenüberzustellen (Tagesabschluß gemäß § 69).

(3) Ergeben sich beim Monats- oder Vierteljahresabschluß Unstimmigkeiten, die der Kassenverwalter nicht in ausreichender Weise aufzuklären vermag, hat der Bürgermeister unverzüglich die Überprüfung der Kassengebarung durch den Überprüfungsausschuß zu veranlassen.

(4) Für den Jahresabschluß der Bücher, der unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 27) vorzunehmen ist, sind die Bestimmungen der Abs 2 und 3 analog anzuwenden.

(5) Personenkarteien, Hebelisten udgl (§ 61) sind ebenfalls unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 27) abzuschließen. Die sich hiebei aus der Gegenüberstellung von Vorschreibung (Soll) und Abstattung (Ist) ergebenden Zahlungsrückstände oder Überzahlungen sind in das nächste Haushaltsjahr vorzutragen.

(6) Nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres, die eine Änderung des Rechnungsabschlusses bedeuten, unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Haushaltsjahres vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Abschluß der Bücher

§ 70

(1) Die Buchhaltung soll ihre Bücher monatlich abschließen (Monatsabschluß)§ 70 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jedenfalls ist am Ende eines Kalenderviertels ein Vierteljahresabschluß zu erstellen. Der Abschlußtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats bzw Vierteljahres. Ein solcher Abschluß ist jedenfalls bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters, des Kassenverwalters oder der gemäß § 34 Abs 3 für den Kassen- und Rechnungsdienst herangezogenen Bediensteten vorzunehmen.

(2) Für den Monats- bzw Vierteljahresabschluß sind die Bücher aufzurechnen, sodann ist die Übereinstimmung der zeitfolgemäßigen mit den sachgeordneten Buchungen zu überprüfen. Im Zeitbuch ist die Ausgabensumme von der Einnahmensumme abzuziehen und der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Diesem ist der am Abschlußtag tatsächlich vorhandene Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) aufgegliedert nach Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Beständen, gegenüberzustellen (Tagesabschluß gemäß § 69).

(3) Ergeben sich beim Monats- oder Vierteljahresabschluß Unstimmigkeiten, die der Kassenverwalter nicht in ausreichender Weise aufzuklären vermag, hat der Bürgermeister unverzüglich die Überprüfung der Kassengebarung durch den Überprüfungsausschuß zu veranlassen.

(4) Für den Jahresabschluß der Bücher, der unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 27) vorzunehmen ist, sind die Bestimmungen der Abs 2 und 3 analog anzuwenden.

(5) Personenkarteien, Hebelisten udgl (§ 61) sind ebenfalls unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 27) abzuschließen. Die sich hiebei aus der Gegenüberstellung von Vorschreibung (Soll) und Abstattung (Ist) ergebenden Zahlungsrückstände oder Überzahlungen sind in das nächste Haushaltsjahr vorzutragen.

(6) Nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres, die eine Änderung des Rechnungsabschlusses bedeuten, unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Haushaltsjahres vorzunehmen.

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