(1)Absatz einsDie Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:1.Ziffer einsFür jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 33/2024;... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen:1.Ziffer einsGegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen... mehr lesen...
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:1.Ziffer einsAlpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr al... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 3 Abs 1 und 1a sowie 4 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes L... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung der §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 sowie des Artikels II und die Einfügung der §§ 28 und 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.Die Änderung der Paragraphen 15, Absatz 2,, 23 Absatz ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.(3... mehr lesen...
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiaufseher und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten bei Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Landesfischereiverband und der örtlichen Polizeiinspektion unverzüglic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Elektrofischfang ist, abgesehen von den in den folgenden Absätzen geregelten Ausnahmen, verboten.(2)Absatz 2Aus Gründen der Pflege des Gewässers und des Fischbestandes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Ausbildungszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungsgerinnen) sowie in deren Ein- und Ausstiegsbereich und in Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wurden, ist verboten. Aus den in § 15 Abs. 2 genannten Gründen kann die Landesr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Die Ausübung des Fischfanges ist weidgerecht, wenn sie den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel ausgeübt wird. Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür bestimmte Wassertiere sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestfanglängen nach Anhörung des Fischereibeirates und des Landesfischereiverbandes durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist auf mindesten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte (Anlage A) oder Fischergastkarte (Anlage C) gebunden. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkart... mehr lesen...
(1) Jede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregel... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) hat sein Fischwasser so zu bewirtschaften, dass der für sein Fischwasser natürliche Bestand an Wassertieren nach Art, Zusammensetzung, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten bleibt oder wieder hergestellt wird. Beabsi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz findet auf landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten mit Ausnahme des Abs. 2 und der §§ 6 Abs. 5 und 13 Abs. 2 keine Anwendung.Dieses Gesetz findet auf landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtans... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2024 § 0 gültig von 10.07.2018 bis 11.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des § 22a Abs. 2 abgeschlossen, kann das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist setzen. Liegt nach Ablauf diese... mehr lesen...
Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ gemäß den §§ 13 bis 17 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch da... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, das von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung und Weiter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2 Abs. 2a, § 2a lit. e und § 2b sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach Paragraph 2, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:a)Litera adie drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e sowie ein weite... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des Fonds (§ 9 Abs. 1) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.Die Organe des Fonds (Paragraph 9, Absatz eins,) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Gesundheitsplattform binne... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und der beiden Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission bei der Erstellung der Tages... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten als Fonds (§ 2) und in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 2a). Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben zur Planung, Ste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach § 10 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit b bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:Die von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Ihr gehören an:a)Litera adrei Mitglieder der Landesregierung sowie drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Vertreter des Landes; die Mitglieder der Landesregierung sind von dieser aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind:a)Litera adie Gesundheitsplattform,b)Litera bder Vorsitzende,c)Litera cdas Präsidium,d)Litera ddie Landes-Zielsteuerungskommission.(2)Absatz 2Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgeset... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention erfolgen im Rahmen des Gesundheitsförderungsfonds Dotierungen durch die Sozialversicherung, die Bundesgesundheitsagentur und das Land. Der Gesundheitsförderungsfonds verfügt über keine Rechtspersönlichkeit. Die Gebarung des Gesund... mehr lesen...
Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:a)Litera adie Beschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;b)Litera bdie Koordination, Abstimmung, Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und... mehr lesen...
Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:a)Litera adie (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;b)Litera bdie Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds hat in Angelegenheiten als Fonds insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:a)Litera aAufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Abs. 2);Aufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Absatz 2,);b)Litera bdie Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsa... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.(2)Absatz 2Der Fo... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fas... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission (§§ 2b und 16b Abs. 1 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes) entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Sondergebühren sind zu entrichten:a)Litera afür die in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand und eine Hebammengebühr undb)Litera bfür Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38), unbeschade... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten sind Personen, die der Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn diesa)Litera azur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,b)Litera bzur Behandlung nach ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, an denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, vorhanden sein und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 31b erstellt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt, eine Organisationsform nach § 2b Abs. 1 und 2, ein Ambulatorium oder eine Prosektur in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder die als ständige Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, und die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt bzw. für ein Zahnambulatorium ein sonst fachlich geeigneter,... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn allgemeinen Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 dient, können auch für mehrere derartige Krankenanstalten gemeinsam Kinderschutzgruppen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dassa)Litera aärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;b)Litera bin Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer anwesend sind; in Betracht kommende... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärzt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Träger der Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes sicherzustellen, daß1.Ziffer einsPatienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten, sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und nach Maßgabe de... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.(2)Absatz 2Eine wesentliche Änderung liegt vor,a)Litera awenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,b)Litera bbei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Betriebsbewilligung). Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Betriebsbewilligung mit schriftlichem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.(2)Absatz 2Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in Abs. 3a nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.(2)Absatz 2Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:a)Litera aFür die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem a... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten alsa)Litera aStandardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin.Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin... mehr lesen...
Als Krankenanstalten gelten nicht:a)Litera aforensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;b... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen D... mehr lesen...