§ 47 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Aufgaben der Buchhaltung

§ 47

(1) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzuzeichnen§ 47 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:

1.

die Prüfung, ob die Zahlungsanordnungen den Bestimmungen des § 24 entsprechen. Entspricht eine Anordnung diesen Bestimmungen nicht, ist sie unter Angabe der Gründe dem nach § 23 Abs 1 Anordnungsbefugten zur Verbesserung zurückzustellen. Werden die Mängel vom Anordnungsbefugten nicht behoben, ist

a)

im Fall einer Übertragung gemäß § 23 Abs 1 der Bürgermeister zu verständigen, welcher die endgültige Entscheidung zu treffen hat;

b)

die Vollziehung der Zahlungsanordnung zu veranlassen, wenn die Zahlungsanordnung vom Bürgermeister selbst stammt bzw dieser nicht gemäß lit a tätig wird, es sei denn, daß ein Grund nach Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG vorliegt.

In jedem Fall ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen und der diesbezüglichen Anordnung anzuschließen;

2.

die Verwahrung der Belege und Bücher;

3.

die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;

4.

die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

(3) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn es die personelle Besetzung in der Hoheitsverwaltung zuläßt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Aufgaben der Buchhaltung

§ 47

(1) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzuzeichnen§ 47 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:

1.

die Prüfung, ob die Zahlungsanordnungen den Bestimmungen des § 24 entsprechen. Entspricht eine Anordnung diesen Bestimmungen nicht, ist sie unter Angabe der Gründe dem nach § 23 Abs 1 Anordnungsbefugten zur Verbesserung zurückzustellen. Werden die Mängel vom Anordnungsbefugten nicht behoben, ist

a)

im Fall einer Übertragung gemäß § 23 Abs 1 der Bürgermeister zu verständigen, welcher die endgültige Entscheidung zu treffen hat;

b)

die Vollziehung der Zahlungsanordnung zu veranlassen, wenn die Zahlungsanordnung vom Bürgermeister selbst stammt bzw dieser nicht gemäß lit a tätig wird, es sei denn, daß ein Grund nach Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG vorliegt.

In jedem Fall ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen und der diesbezüglichen Anordnung anzuschließen;

2.

die Verwahrung der Belege und Bücher;

3.

die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;

4.

die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

(3) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn es die personelle Besetzung in der Hoheitsverwaltung zuläßt.

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