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(1) Zur administrativen Erledigung der Geschäfte der Landessportorganisation Salzburg ist das Landessportbüro berufen.
(2) Das Landessportbüro besteht aus dem Geschäftsführer und der erforderlichen Anzahl von MitarbeiternSbg. Der Geschäftsführer und ein Mitarbeiter des Landessportbüros sind Bedienstete des Landes Salzburg; weitere Mitarbeiter können dies nach Maßgabe des Dienstpostenplanes des Landes seinLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. Der Geschäftsführer wird von der Landesregierung auf Vorschlag oder nach Anhörung des Landessportrates bestellt und abberufen.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Organe der Landessportorganisation Salzburg (§ 6) und deren Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
(4) Den sachlichen Aufwand des Landessportbüros einschließlich seiner räumlichen Unterbringung trägt das Land Salzburg.
(1) Zur administrativen Erledigung der Geschäfte der Landessportorganisation Salzburg ist das Landessportbüro berufen.
(2) Das Landessportbüro besteht aus dem Geschäftsführer und der erforderlichen Anzahl von MitarbeiternSbg. Der Geschäftsführer und ein Mitarbeiter des Landessportbüros sind Bedienstete des Landes Salzburg; weitere Mitarbeiter können dies nach Maßgabe des Dienstpostenplanes des Landes seinLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. Der Geschäftsführer wird von der Landesregierung auf Vorschlag oder nach Anhörung des Landessportrates bestellt und abberufen.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Organe der Landessportorganisation Salzburg (§ 6) und deren Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
(4) Den sachlichen Aufwand des Landessportbüros einschließlich seiner räumlichen Unterbringung trägt das Land Salzburg.