§ 10 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Ausschüsse

§ 10

(1) Der Finanzausschuss und der Organisations- und Rechtsausschuss setzen sich aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je einem Vertreter der Dachverbände und drei Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen zusammenSbg. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation; er kann für den Zeitraum jeweils eines Jahres den Vorsitz einem anderen Mitglied dieser Ausschüsse übertragenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Der Sportstättenausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je einem Vertreter der Dachverbände und zwei Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation.

(3) Der Sporthilfeausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je einem Vertreter der Dachverbände und drei Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation.

(4) Der Sportfachausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Sportfachrates sowie weiteren zehn vom Sportfachrat für den Landessportrat nominierten Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Sportfachrates, der bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Sportfachrates vertreten wird. An den Sitzungen des Sportfachausschusses können auch je ein Vertreter der Dachverbände mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Vertreter der Dachverbände sowie der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, vom jeweiligen Dachverband bzw vom Sportfachrat nominiert.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.03.2018
Ausschüsse

§ 10

(1) Der Finanzausschuss und der Organisations- und Rechtsausschuss setzen sich aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je einem Vertreter der Dachverbände und drei Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen zusammenSbg. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation; er kann für den Zeitraum jeweils eines Jahres den Vorsitz einem anderen Mitglied dieser Ausschüsse übertragenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(2) Der Sportstättenausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je einem Vertreter der Dachverbände und zwei Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation.

(3) Der Sporthilfeausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je einem Vertreter der Dachverbände und drei Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation.

(4) Der Sportfachausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Sportfachrates sowie weiteren zehn vom Sportfachrat für den Landessportrat nominierten Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Sportfachrates, der bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Sportfachrates vertreten wird. An den Sitzungen des Sportfachausschusses können auch je ein Vertreter der Dachverbände mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Vertreter der Dachverbände sowie der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, vom jeweiligen Dachverband bzw vom Sportfachrat nominiert.

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