§ 1 AStEVO 1982

Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

I. Allgemeine Bestimmungen

Baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 1

(1) Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt:

1.

Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. dgl.;

2.

die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern;

3.

die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen, Schaukästen, ausgenommen von je Gästeeingang einem, in dessen Bereich befindlichen und in ortsüblicher Form und Gestaltung ausgeführten Schaukästen für Speisekarten mit einem Ausmaß von höchstens 0,15 m²;

4.

die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich die Änderung der Lichtwirkungen;

5.

die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl.;

6.

die Errichtung, Anbringung und Änderung von Verkaufsständen;

7.

die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen;

8.

jede Färbelung von Fassaden und Teilen hievon sowie jede Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Toren;

9.

die Erneuerung des Putzes;

10.

jede Erneuerung von Dacheindeckungen sowie die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern.

(2) Nicht bewilligungspflichtig nach Abs. 1 Z. 1 sind:

1.

Ankündigungen, die

a)

mit dem Bau in keine feste Verbindung gebracht sind,

b)

nur jeweils vorübergehend angebracht sind (z. B. Warenanpreisungen während der Geschäftsstunden) und

c)

eine Größe 80 x 60 cm nicht übersteigen;

2.

Hinweise auf Unternehmen und Büros u. dgl. neben Hauseingängen, wenn der einzelne Hinweis (Tafel, Schild u. dgl.) nicht größer als 40 x 50 cm ist und die Ausbildung in Marmor oder in nicht rostendem Metall mit matter Oberflächenwirkung (ohne Farbanstrich) erfolgt. Sofern neben einem Hauseingang an einer Seite mehrere derartige Hinweise angebracht werden, müssen diese in Größe und Material gleichartig ausgebildet und in Blockform angebracht sein und dürfen insgesamt eine Höhe von 1,2 m nicht übersteigen;

3.

die Anbringung und Änderung von Lichtquellen einschließlich die Änderung der Lichtwirkungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung in altstadtgerechter Ausführung (z.B. schmiedeeiserne Laternen);

4.

Ankündigungen im Erdgeschoßbereich

a)

in Form von einzelnen Fahnen;

b)

anläßlich von Schlußverkäufen zweimal jährlich und der Weltsparwoche u.dgl. für jeweils höchstens drei Wochen;

5.

Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975;

6.

im Erdgeschoß erfolgende ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen (Theater, Konzerte, Ausstellungen, Festlichkeiten, Sportveranstaltungen, Bälle, Vorträge, Kirtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, oder an Glasflächen sonstiger Bauten angebracht werden.

(3) Unbeschadet einer sonst bestehenden Baubewilligungspflicht werden die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren Stütz- und Futtermauern sowie von Einfriedungen aller Art zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt.

(4) Für bauliche Maßnahmen, die sich auf die äußere Gestalt von charakteristischen und sonstigen Bauten auswirken, kommt die Erstattung einer Bauanzeige (§ 3 des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973) anstelle eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung nicht in Betracht. Das gleiche gilt für die baulichen Maßnahmen gemäß Abs. 3.

(5) Bedarf die Anbringung oder Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken nach den vorstehenden Bestimmungen einer baubehördlichen Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz. Auch für Maßnahmen gemäß Abs 2 besteht keine Anzeigepflicht nach diesen Gesetz.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.05.2005

I. Allgemeine Bestimmungen

Baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 1

(1) Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt:

1.

Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. dgl.;

2.

die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern;

3.

die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen, Schaukästen, ausgenommen von je Gästeeingang einem, in dessen Bereich befindlichen und in ortsüblicher Form und Gestaltung ausgeführten Schaukästen für Speisekarten mit einem Ausmaß von höchstens 0,15 m²;

4.

die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich die Änderung der Lichtwirkungen;

5.

die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl.;

6.

die Errichtung, Anbringung und Änderung von Verkaufsständen;

7.

die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen;

8.

jede Färbelung von Fassaden und Teilen hievon sowie jede Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Toren;

9.

die Erneuerung des Putzes;

10.

jede Erneuerung von Dacheindeckungen sowie die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern.

(2) Nicht bewilligungspflichtig nach Abs. 1 Z. 1 sind:

1.

Ankündigungen, die

a)

mit dem Bau in keine feste Verbindung gebracht sind,

b)

nur jeweils vorübergehend angebracht sind (z. B. Warenanpreisungen während der Geschäftsstunden) und

c)

eine Größe 80 x 60 cm nicht übersteigen;

2.

Hinweise auf Unternehmen und Büros u. dgl. neben Hauseingängen, wenn der einzelne Hinweis (Tafel, Schild u. dgl.) nicht größer als 40 x 50 cm ist und die Ausbildung in Marmor oder in nicht rostendem Metall mit matter Oberflächenwirkung (ohne Farbanstrich) erfolgt. Sofern neben einem Hauseingang an einer Seite mehrere derartige Hinweise angebracht werden, müssen diese in Größe und Material gleichartig ausgebildet und in Blockform angebracht sein und dürfen insgesamt eine Höhe von 1,2 m nicht übersteigen;

3.

die Anbringung und Änderung von Lichtquellen einschließlich die Änderung der Lichtwirkungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung in altstadtgerechter Ausführung (z.B. schmiedeeiserne Laternen);

4.

Ankündigungen im Erdgeschoßbereich

a)

in Form von einzelnen Fahnen;

b)

anläßlich von Schlußverkäufen zweimal jährlich und der Weltsparwoche u.dgl. für jeweils höchstens drei Wochen;

5.

Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975;

6.

im Erdgeschoß erfolgende ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen (Theater, Konzerte, Ausstellungen, Festlichkeiten, Sportveranstaltungen, Bälle, Vorträge, Kirtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, oder an Glasflächen sonstiger Bauten angebracht werden.

(3) Unbeschadet einer sonst bestehenden Baubewilligungspflicht werden die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren Stütz- und Futtermauern sowie von Einfriedungen aller Art zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt.

(4) Für bauliche Maßnahmen, die sich auf die äußere Gestalt von charakteristischen und sonstigen Bauten auswirken, kommt die Erstattung einer Bauanzeige (§ 3 des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973) anstelle eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung nicht in Betracht. Das gleiche gilt für die baulichen Maßnahmen gemäß Abs. 3.

(5) Bedarf die Anbringung oder Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken nach den vorstehenden Bestimmungen einer baubehördlichen Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz. Auch für Maßnahmen gemäß Abs 2 besteht keine Anzeigepflicht nach diesen Gesetz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten