§ 18 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2§ 18 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Vollziehung des Voranschlages

Haushaltsführung

§ 18

(1) Der Voranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes.

(2) Die Ausgaben dürfen im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.

(3) Alle Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, rechtzeitig im vollen, durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage begründeten Umfang zu erzielen.

(4) Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder begründet noch aufgehoben. Die Ausgaben bilden die Höchstgrenze, die Einnahmen die Mindestgrenze, bis zu denen Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen bzw Einnahmen erzielt werden sollen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
2§ 18 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Vollziehung des Voranschlages

Haushaltsführung

§ 18

(1) Der Voranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes.

(2) Die Ausgaben dürfen im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.

(3) Alle Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, rechtzeitig im vollen, durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage begründeten Umfang zu erzielen.

(4) Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder begründet noch aufgehoben. Die Ausgaben bilden die Höchstgrenze, die Einnahmen die Mindestgrenze, bis zu denen Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen bzw Einnahmen erzielt werden sollen.

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