§ 46 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Grundsätze der Verrechnung

§ 46

(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) zu erfolgen§ 46 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

Wirtschaftliche Unternehmungen im Sinn des § 11 können ihre Gebarung nach den Grundsätzen der Doppik verrechnen.

(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben an Geld und sonstigen Vermögensteilen zu umfassen.

(3) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert, Einnahmen und Ausgaben in ausländischer Währung sowie Vermögens- oder Schuldenbestände in Eurowerten zu verrechnen.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach der Zeitfolge, weiters in sachlicher Ordnung unter Berücksichtigung jener Merkmale zu verrechnen, die eine Auswertung gemäß § 77 ermöglichen.

(5) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung darf nur aufgrund von Belegen, welche die Buchung begründen, erfolgen.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten für Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2019
Grundsätze der Verrechnung

§ 46

(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) zu erfolgen§ 46 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

Wirtschaftliche Unternehmungen im Sinn des § 11 können ihre Gebarung nach den Grundsätzen der Doppik verrechnen.

(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben an Geld und sonstigen Vermögensteilen zu umfassen.

(3) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert, Einnahmen und Ausgaben in ausländischer Währung sowie Vermögens- oder Schuldenbestände in Eurowerten zu verrechnen.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach der Zeitfolge, weiters in sachlicher Ordnung unter Berücksichtigung jener Merkmale zu verrechnen, die eine Auswertung gemäß § 77 ermöglichen.

(5) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung darf nur aufgrund von Belegen, welche die Buchung begründen, erfolgen.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten für Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.

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