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(1) Der Landessportrat besteht aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je vier Vertretern der drei Dachverbände (§ 7 Abs. 1) und zwölf Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen (§ 11)Sbg. Diese werden vom jeweiligen Dachverband bzwLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. vom Sportfachrat nominiert. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation Salzburg.
(2) Für die Vertretung im Landessportrat muss jeder Dachverband mindestens eine Frau nominieren. Unter den vom Sportfachrat nominierten Vertretern im Landessportrat müssen mindestens drei Frauen sein.
(3) Erfüllen die Nominierungen des jeweiligen Dachverbandes und des Sportfachrates die im Abs 2 festgelegte Voraussetzung nicht, hat dies zur Folge, dass sich die Zahl der jeweils für den Landessportrat zu nominierenden Mitglieder um die Zahl jener Vertreter verringert, die nicht dem festgelegten Frauenanteil entsprechend nominiert worden sind.
(4) Die Landesregierung kann Mitglieder des Landessportrates mit Bescheid abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder der Landessportorganisation Salzburg schädigen.
(5) Bei Abberufung eines Mitgliedes des Landessportrates gemäß Abs 4 oder durch den Dachverband bzw. den Sportfachrat sowie im Fall des Verzichtes endet die Mitgliedschaft im Landessportrat.
(6) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt der bisherige Landessportrat so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.
(7) Der Landessportrat tritt wenigstens vierteljährlich über Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Sitzungen haben außerdem stattzufinden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht seines Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landessportrates dies verlangt.
(8) Dem Landessportrat, der sämtliche nach außen wirksame Beschlüsse der Landessportorganisation Salzburg faßt, obliegt die Behandlung aller Aufgaben der Landessportorganisation Salzburg, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
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(9) Der Landessportrat kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bestellen. Als solche Ausschüsse sind jedenfalls einzurichten:
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(1) Der Landessportrat besteht aus dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je vier Vertretern der drei Dachverbände (§ 7 Abs. 1) und zwölf Vertretern der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen (§ 11)Sbg. Diese werden vom jeweiligen Dachverband bzwLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. vom Sportfachrat nominiert. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Landessportorganisation Salzburg.
(2) Für die Vertretung im Landessportrat muss jeder Dachverband mindestens eine Frau nominieren. Unter den vom Sportfachrat nominierten Vertretern im Landessportrat müssen mindestens drei Frauen sein.
(3) Erfüllen die Nominierungen des jeweiligen Dachverbandes und des Sportfachrates die im Abs 2 festgelegte Voraussetzung nicht, hat dies zur Folge, dass sich die Zahl der jeweils für den Landessportrat zu nominierenden Mitglieder um die Zahl jener Vertreter verringert, die nicht dem festgelegten Frauenanteil entsprechend nominiert worden sind.
(4) Die Landesregierung kann Mitglieder des Landessportrates mit Bescheid abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder der Landessportorganisation Salzburg schädigen.
(5) Bei Abberufung eines Mitgliedes des Landessportrates gemäß Abs 4 oder durch den Dachverband bzw. den Sportfachrat sowie im Fall des Verzichtes endet die Mitgliedschaft im Landessportrat.
(6) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt der bisherige Landessportrat so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.
(7) Der Landessportrat tritt wenigstens vierteljährlich über Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Sitzungen haben außerdem stattzufinden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht seines Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landessportrates dies verlangt.
(8) Dem Landessportrat, der sämtliche nach außen wirksame Beschlüsse der Landessportorganisation Salzburg faßt, obliegt die Behandlung aller Aufgaben der Landessportorganisation Salzburg, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
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(9) Der Landessportrat kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bestellen. Als solche Ausschüsse sind jedenfalls einzurichten:
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