§ 10 AStEVO 1982

Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1982 bis 31.12.9999

Bekleben von Auslagen

 

§ 10

 

(1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl. ist unzulässig.

(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als bauliche Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1982 bis 31.12.9999

Bekleben von Auslagen

 

§ 10

 

(1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl. ist unzulässig.

(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als bauliche Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.

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