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Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1995, mit der für die Schutzzone II des Schutzgebietes nach dem Altstadterhaltungsgesetz 1980 nähere Bestimmungen zur Erhaltung des Stadtbildes und -gefüges erlassen werden (II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung - II. SchEVO)
StF: LGBl Nr 100/1995
Änderung
LGBl Nr 29/1996 (DFB)
LGBl Nr 22/1997
LGBl Nr 89/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung wird für das Gebiet der Schutzzone II des Schutzgebietes (§ 2 des Gesetzes) verordnet:
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1995, mit der für die Schutzzone II des Schutzgebietes nach dem Altstadterhaltungsgesetz 1980 nähere Bestimmungen zur Erhaltung des Stadtbildes und -gefüges erlassen werden (II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung - II. SchEVO)
StF: LGBl Nr 100/1995
Änderung
LGBl Nr 29/1996 (DFB)
LGBl Nr 22/1997
LGBl Nr 89/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung wird für das Gebiet der Schutzzone II des Schutzgebietes (§ 2 des Gesetzes) verordnet: