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(1) Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Annahmeanordnungen die laufenden Einnahmen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Mieten, Pachtzinse usw) zu den darin vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einnahmen (zB Entgelte) innerhalb der festgesetzten Frist und, wenn keine Frist bestimmt ist, unverzüglich in voller Höhe einzuziehen§ 37 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Als Einzahlungstag gilt unbeschadet der abgabenrechtlichen Vorschriften:
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(3) Bei Auslandsüberweisungen, Postanweisungen udgl ist danach zu trachten, den Zahlungsbetrag spesenfrei zugunsten des Begünstigten (lastenfrei zugunsten des Empfängers) einzuziehen.
(4) Bei bargeldlosen Einzahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Gutschriftsanzeigen den Belegen anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Gutschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.
(1) Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Annahmeanordnungen die laufenden Einnahmen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Mieten, Pachtzinse usw) zu den darin vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einnahmen (zB Entgelte) innerhalb der festgesetzten Frist und, wenn keine Frist bestimmt ist, unverzüglich in voller Höhe einzuziehen§ 37 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Als Einzahlungstag gilt unbeschadet der abgabenrechtlichen Vorschriften:
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(3) Bei Auslandsüberweisungen, Postanweisungen udgl ist danach zu trachten, den Zahlungsbetrag spesenfrei zugunsten des Begünstigten (lastenfrei zugunsten des Empfängers) einzuziehen.
(4) Bei bargeldlosen Einzahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Gutschriftsanzeigen den Belegen anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Gutschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.