§ 10 II. SchEVO

II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

Beleuchtung

 

§ 10

 

Die Außenbeleuchtung von und an Bauten hat in einer Weise zu erfolgen, daß keine Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Baues oder des Stadtbildes eintritt, wobei insbesondere auch auf die Lichtfarbe und die Helligkeit Bedacht zu nehmen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

Beleuchtung

 

§ 10

 

Die Außenbeleuchtung von und an Bauten hat in einer Weise zu erfolgen, daß keine Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Baues oder des Stadtbildes eintritt, wobei insbesondere auch auf die Lichtfarbe und die Helligkeit Bedacht zu nehmen ist.

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