(1)Absatz einsDie §§ 23 Abs 3a, 29 Abs 3 und 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz 3 a,, 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Ab... mehr lesen...
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102; Gesetz BGBl I Nr 70/2017;2.Bundesabgabenordnung – B... mehr lesen...
Vorschreibung und Fälligkeit § 21 (1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen... mehr lesen...