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(1) Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die gesetzlichen Einnahmenmöglichkeiten gestatten, soll die Gemeinde zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar:
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(2) Rücklagen sind nach Möglichkeit bis zu ihrer Verwendung ertragsbringend anzulegen§ 32 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Hiebei ist vorzusorgen, daß sie im Bedarfsfall zur Verfügung stehen.
(3) Sonderrücklagen dürfen vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und hiedurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann. Die Rücklagen sind nach Maßgabe des Einfließens von Mitteln, jedenfalls aber so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung im Bedarfsfall nicht beeinträchtigt wird.
(4) Zinsen und sonstige Erträge aus der Anlage von Rücklagen fließen zweckgebunden den Rücklagen zu.
(5) Die Zuführungen zu den Sonderrücklagen haben bei jenen Verwaltungszweigen zu erfolgen, für deren Zwecke die Rücklagen gebildet werden.
(6) Eine Änderung der Zweckwidmung von Sonderrücklagen obliegt der Gemeindevertretung.
(1) Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die gesetzlichen Einnahmenmöglichkeiten gestatten, soll die Gemeinde zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar:
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(2) Rücklagen sind nach Möglichkeit bis zu ihrer Verwendung ertragsbringend anzulegen§ 32 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Hiebei ist vorzusorgen, daß sie im Bedarfsfall zur Verfügung stehen.
(3) Sonderrücklagen dürfen vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und hiedurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann. Die Rücklagen sind nach Maßgabe des Einfließens von Mitteln, jedenfalls aber so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung im Bedarfsfall nicht beeinträchtigt wird.
(4) Zinsen und sonstige Erträge aus der Anlage von Rücklagen fließen zweckgebunden den Rücklagen zu.
(5) Die Zuführungen zu den Sonderrücklagen haben bei jenen Verwaltungszweigen zu erfolgen, für deren Zwecke die Rücklagen gebildet werden.
(6) Eine Änderung der Zweckwidmung von Sonderrücklagen obliegt der Gemeindevertretung.