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(1) Für die Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmungen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit gemäß § 16 Abs 1 VRV 1997 geführt werden, sind Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes 1988 nach dem in der Anlage 3 festgelegten Muster zu führen29 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Anlagennachweise haben folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Bei der Anschaffung eines Anlagegutes vor dem 30. Juni ist der volle Jahresbetrag der Abschreibung, bei der Anschaffung eines Anlagegutes zwischen dem 1. Juli und dem Ende des Rechnungsjahres ist der halbe Jahresbetrag der Abschreibung zu berechnen. Bleibt ein Anlagegut länger als die erwartete Nutzungsdauer im Vermögensbestand der Gemeinde, ist ein Erinnerungswert von 1 € bis zum Ausscheiden des Anlagegutes fortzuschreiben. Unbebaute Grundstücke sind mit dem Anschaffungswert, bebaute Grundstücke mit dem Anschaffungswert abzüglich 25 % zufolge Bebauung anzusetzen und unterliegen keiner Abschreibung. Bei der Änderung der Widmung eines Grundstückes ist eine Wertanpassung anhand des ortsüblichen Preises vorzunehmen.
(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (§ 16 Abs 1 VRV 1997) - das sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinn des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) geführt werden - haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, zusätzlich einen Vermögens- und Schuldennachweis (Vermögensrechnung) nach dem in der Anlage 4 festgelegten Muster zu führen.
(5) Die Vermögensrechnung besteht in der Gegenüberstellung und Aufrechnung der Aktiva und Passiva.
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(6) Das Ausmaß der Kostendeckung im Sinn des Abs 4 wird durch die Gegenüberstellung des Umsatzes zu den Produktionskosten errechnet.
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(7) Bei der Beurteilung des Kostendeckungsgrades kann das Ergebnis mehrerer Jahre herangezogen werden. Geringfügige Über- und Unterschreitungen der geforderten Mindestkostendeckung von 50 % erfordern keine Neueinstufung der Betriebe.
(1) Für die Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmungen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit gemäß § 16 Abs 1 VRV 1997 geführt werden, sind Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes 1988 nach dem in der Anlage 3 festgelegten Muster zu führen29 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Anlagennachweise haben folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Bei der Anschaffung eines Anlagegutes vor dem 30. Juni ist der volle Jahresbetrag der Abschreibung, bei der Anschaffung eines Anlagegutes zwischen dem 1. Juli und dem Ende des Rechnungsjahres ist der halbe Jahresbetrag der Abschreibung zu berechnen. Bleibt ein Anlagegut länger als die erwartete Nutzungsdauer im Vermögensbestand der Gemeinde, ist ein Erinnerungswert von 1 € bis zum Ausscheiden des Anlagegutes fortzuschreiben. Unbebaute Grundstücke sind mit dem Anschaffungswert, bebaute Grundstücke mit dem Anschaffungswert abzüglich 25 % zufolge Bebauung anzusetzen und unterliegen keiner Abschreibung. Bei der Änderung der Widmung eines Grundstückes ist eine Wertanpassung anhand des ortsüblichen Preises vorzunehmen.
(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (§ 16 Abs 1 VRV 1997) - das sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinn des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) geführt werden - haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, zusätzlich einen Vermögens- und Schuldennachweis (Vermögensrechnung) nach dem in der Anlage 4 festgelegten Muster zu führen.
(5) Die Vermögensrechnung besteht in der Gegenüberstellung und Aufrechnung der Aktiva und Passiva.
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(6) Das Ausmaß der Kostendeckung im Sinn des Abs 4 wird durch die Gegenüberstellung des Umsatzes zu den Produktionskosten errechnet.
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(7) Bei der Beurteilung des Kostendeckungsgrades kann das Ergebnis mehrerer Jahre herangezogen werden. Geringfügige Über- und Unterschreitungen der geforderten Mindestkostendeckung von 50 % erfordern keine Neueinstufung der Betriebe.