(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.(3)Absatz 3§ 105 tritt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:1.Ziffer einsMitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Abs. 2),Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),2.Ziffer 2Handeln in Notfällen (Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:1.Ziffer einsMitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Abs. 2),Mitwirkung an und Durchführung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Reg... mehr lesen...
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen e... mehr lesen...
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur1.Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder2.Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und F... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postseku... mehr lesen...
(1) Als Qualifikationsnachweise1.in der Kinder- und Jugendlichenpflege,2.in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,3.in der Intensivpflege,4.in der Anästhesiepflege,5.in der Pflege bei Nierenersatztherapie,6.in der Pflege im Operationsbereich,7.in der Krankenhaushygiene,8.für Lehraufg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß §§ 29 od... mehr lesen...
(1)Absatz einsQualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind:1.Ziffer einsUrkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/... mehr lesen...
(1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenp... mehr lesen...
(1) Die Leitung von1.Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,2.Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und3.Lehrgängen für Pflegeassistenzumfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.(2... mehr lesen...
Lehraufgaben umfassen1.Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und2.Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Lehrgängen für Pflegeassistenz. mehr lesen...
(1) Das Wundmanagement umfasst alle übertragenen medizinischen und originär pflegerischen Maßnahmen und Interventionen, die dazu dienen, die Entstehung einer chronischen Wunde zu verhindern, eine Wunde zu erkennen, den Wundheilungsprozess zu beschleunigen, Rezidive zu vermeiden und die Lebensqual... mehr lesen...
(1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowi... mehr lesen...
(1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.(2) Hiezu zählen insbesondere:1.Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgung... mehr lesen...
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können1.setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie2.Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgabenerwerben.(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:1.Kinder- und Jugendlichenpflege2.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung von bzw. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen und Tätigkeiten zur Behandl... mehr lesen...
Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst1.die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),2.Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),3.Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),4.Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),5.Kompetenzen im multip... mehr lesen...
(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger”/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin” zu füh... mehr lesen...
(1)Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.(2)Absatz 2Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und d... mehr lesen...
(1)Absatz einsAngehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, dieAngehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.(2)Absatz 2Parteien der Verfahren nach diesem Landesgesetz sind der Rechtserwerber und der Rechtsvorgänger. (Anm: LGBl.Nr. 85/2002)Parteien der V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Rechtserwerbs ist vom Rechtserwerber schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Entstehen des Rechtstitels oder nach Rechtskraft eines die Genehmigungsbedürftigkeit feststellenden Bescheids nach § 11 bei der Behörde zu beantragen, sofern... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtserwerbe, die diesem Landesgesetz unterliegen (§ 1 Abs. 2), dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch für sämtliche Grundstücksflächen - allein oder in Verbindung miteinander - Folgendes angeschlossen ist:Rechtserwerbe, die diesem Landesgesetz unterl... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtserwerbe nach § 4 Abs. 1 an Flächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m² durch einen Rechtserwerber (eine Rechtserwerberin), der (die) nicht glaubhaft macht, dass er (sie) diese selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, sind vom (von der) Vorsitzenden der Behörde unverz... mehr lesen...
Für dieses Landesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsAls Umweltschaden gilta)Litera ajede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhal... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der erstmaligen Erstellung eines externen Notfallplans hat die Inhaberin bzw. der Inhaber eines1.Ziffer einsneuen Seveso-Betriebs der oberen Klasse (§ 2 Z 7 iVm. Z 6 lit. b) spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses... mehr lesen...
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 61/2024)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2024) mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Grundbuchsge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsdie Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesonderea)Litera adie Abgrenzung des Projektgebiets (Lageplan, einbezogene... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 11)Aufgabe der Umweltverträglic... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung ist mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. Der Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen sich die Liegenscha... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungsrechte betreffende Unterlagen verlangen. Von der Einsicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Person, die ein Grundstück nutzt – soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser – hat der Behörde1.Ziffer einsüber alle Belange des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Saat- und Pflanzgut Auskünfte zu erteilen,2.Ziffer 2Einsich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat den Anbau von GVO innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn1.Ziffer einsder Anbau innerhalb der Grenzen eines Gebiets des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ im Sinn des Oö. Nationalparkges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anbau von GVO ist der Behörde von der Person, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.(2)Absatz 2Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:1.Ziffer einsdie Grundstücksnummern und die Einlagezahlen der vom Anbau betr... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer1.Ziffer einsden Verboten des § 8 zuwiderhandelt;den Verboten des Paragraph 8, zuwiderhandelt;2.Ziffer 2eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, a... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Die Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demg... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 5 und 29 Abs. 1 erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonstBewilligungen gemäß den Paragraphen 14,, 16 Absatz 3,, 18 Absatz eins,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz 5 und 29 Absatz eins, erlöschen mit Ablauf der Befristung... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen sind möglichst im elektronischen Verkehr an die Behörde zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßi... mehr lesen...
(1)Absatz einsGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Si... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nichtEiner naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den Paragraphen 5,, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß Paragraph 6, bedürfen jedoch nicht1.Ziffer einsVorhaben gemäß § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Vorhaben-Strichaufzählungim Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, oderim Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb von geschlossen... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsAnlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z. B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;1a.Ziffer eins aAnlage der kritischen Infrastruktur: Anlage, die eine wesentlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsAgrarbehörde ist die Landesregierung.(2)Absatz 2Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Paragraph 10, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNeuaufforstungen sind nur zulässig, wenn1.Ziffer einsdie dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993) oderdie dafür vorgesehene ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.(2)Absatz 2Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen:1.Ziffer einsder Name;2.Ziffer 2die Gesamtfläche der Alm und die Flächenausmaße der einzelnen Benützungsarten;3.Ziffer 3die Eigentumsverhältnisse und allfällige Nut... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn1.Ziffer einsdie zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 23 richtet sichDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat spätestens gleichzeitig mit der Nationalparkerklärung für den Nationalpark durch Verordnung Managementpläne zu erlassen, um das bestmögliche Erreichen der Ziele gemäß § 1 zu gewährleisten. Die Managementpläne haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einz... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 11, § 12, § 15 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 57 Abs. 1 und 2 und § 62 des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche ... mehr lesen...