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(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen§ 74 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:
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(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summen der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und Ausgaben.
(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen§ 74 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:
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(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summen der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und Ausgaben.