§ 74 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 74

(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen§ 74 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:

1.

die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);

2.

die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);

3.

die Summe aus Z 1 und 2;

4.

die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5.

die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;

6.

den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderung durch Nachtragsvoranschläge;

7.

den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten Betrag (Z 6), wobei größere Unterschiede zu erläutern sind.

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summen der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und Ausgaben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 74

(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen§ 74 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:

1.

die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);

2.

die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);

3.

die Summe aus Z 1 und 2;

4.

die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5.

die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;

6.

den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderung durch Nachtragsvoranschläge;

7.

den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten Betrag (Z 6), wobei größere Unterschiede zu erläutern sind.

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summen der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und Ausgaben.

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