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(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, daß nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl entsprechende Sportanlagen vorhanden sind und erhalten werdenSbg. Als Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten Anlagen, die dauernd und ausschließlich der Sportausübung gewidmet sindLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(2) Außerdem haben das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, daß für den zu erwartenden Bedarf an zusätzlichen Sportanlagen entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.
(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, daß nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl entsprechende Sportanlagen vorhanden sind und erhalten werdenSbg. Als Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten Anlagen, die dauernd und ausschließlich der Sportausübung gewidmet sindLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(2) Außerdem haben das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten ihre Bemühungen darauf auszurichten, daß für den zu erwartenden Bedarf an zusätzlichen Sportanlagen entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.