§ 20 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen

§ 20

(1) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung, überplanmäßige Ausgaben) oder Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung. Im Fall einer Ermächtigung gemäß § 34 Abs 7 GdO 1994 entscheidet die Gemeindevorstehung über die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushalts20 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald er erkennt, daß mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:

1.

veranschlagte Ausgaben, die eingespart werden können;

2.

weggefallene Ausgaben, für die Mittel veranschlagt sind;

3.

Mehreinnahmen, soweit sie nicht zweckgebunden sind. Für den Antrag auf Genehmigung von Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparungen bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.

(4) Der Bürgermeister kann im Voranschlag nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgaben im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, wenn ein Tatbestand gemäß § 41 Abs 3 GdO 1994 gegeben ist. In diesen Fällen hat der Bürgermeister jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Gemeindevertretung einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen

§ 20

(1) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung, überplanmäßige Ausgaben) oder Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung. Im Fall einer Ermächtigung gemäß § 34 Abs 7 GdO 1994 entscheidet die Gemeindevorstehung über die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushalts20 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald er erkennt, daß mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:

1.

veranschlagte Ausgaben, die eingespart werden können;

2.

weggefallene Ausgaben, für die Mittel veranschlagt sind;

3.

Mehreinnahmen, soweit sie nicht zweckgebunden sind. Für den Antrag auf Genehmigung von Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparungen bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.

(4) Der Bürgermeister kann im Voranschlag nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgaben im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, wenn ein Tatbestand gemäß § 41 Abs 3 GdO 1994 gegeben ist. In diesen Fällen hat der Bürgermeister jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Gemeindevertretung einzuholen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten