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(1) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung, überplanmäßige Ausgaben) oder Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung. Im Fall einer Ermächtigung gemäß § 34 Abs 7 GdO 1994 entscheidet die Gemeindevorstehung über die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushalts20 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald er erkennt, daß mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:
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(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparungen bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.
(4) Der Bürgermeister kann im Voranschlag nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgaben im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, wenn ein Tatbestand gemäß § 41 Abs 3 GdO 1994 gegeben ist. In diesen Fällen hat der Bürgermeister jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Gemeindevertretung einzuholen.
(1) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung, überplanmäßige Ausgaben) oder Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung. Im Fall einer Ermächtigung gemäß § 34 Abs 7 GdO 1994 entscheidet die Gemeindevorstehung über die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushalts20 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald er erkennt, daß mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:
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(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparungen bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.
(4) Der Bürgermeister kann im Voranschlag nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgaben im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, wenn ein Tatbestand gemäß § 41 Abs 3 GdO 1994 gegeben ist. In diesen Fällen hat der Bürgermeister jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Gemeindevertretung einzuholen.