§ 18 Sbg. PKVG

Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Kündigung des Pensionskassenvertrages

 

§ 18

 

Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, wenn sämtliche davon erfaßte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Kündigung des Pensionskassenvertrages

 

§ 18

 

Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, wenn sämtliche davon erfaßte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

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